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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer

Zeitreise: 29.04.2024

(1) Sofern nach bestandener Verlängerungsprüfung die Geltungsdauer des Sprachvermerks nicht durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilten Lizenz verlängert. Ein handschriftlicher Eintrag ist nur zur Verlängerung der noch gültigen Geltungsdauer einer bereits eingetragenen Stufe zulässig. Der handschriftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist.

(2) Die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks beginnt mit dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Sprachvermerks, sofern die Verlängerungsprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des bisherigen Sprachvermerks absolviert wird. Sie endet am letzten Tag des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe.

(3) Wird bei einem Bewerber, dessen gültiger Sprachvermerk Sprachkenntnisse der Stufe 5 ausweist, bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass seine Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 genügen, oder ist die prüfende Stelle nicht für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 5 anerkannt, entspricht die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks die der Geltungsdauer des Sprachvermerks für die Stufe 4. Der Eintrag erfolgt in diesen Fällen durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle auf der Vorderseite der Lizenz.

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