Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

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Verordnung über Luftfahrtpersonal Inhaltsverzeichnis

(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:

1.
die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz – LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz – PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz – SPL, Ballonpilotenlizenz – BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2.
die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9,
3.
die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5),
4.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse.
Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.

(2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bundeswehr:

1.
Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen für Berufspiloten – CPL), Abschnitt E (Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen – MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten – ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberechtigung – IR), Abschnitt H (Klassen- und Musterberechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berechtigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2.
Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
3.
Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 Nummer 2,
4.
Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 und Flugingenieure nach § 1 Nummer 2.

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31/07/2014 16:22

Eine Klausel, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse hatte, ist als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren.
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(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach

(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zugehörigen Verfahren richten sich: 1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nu
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des
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Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst: 1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,2. Flugingenieure,3. Flugtechniker auf Hubschraubern de
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published on 14/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR288/12 Verkündet am: 14. Mai 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Luftfahrt-Haftp
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Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst: 1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,2. Flugingenieure,3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien...