Prüfungsprotokoll
(1) Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Vorname des Bewerbers, 2. Geburtsdatum des Bewerbers, 3. sofern vorhanden, Nummer der Lizenz, in die der Sprachvermerk eingetragen werden soll, 4. Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer, 5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, 6. geprüfte Sprache, 7. Angaben zur Aufgabenstellung, 8. durch die Prüfung nachgewiesene Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe, 9. Datum und Ort der Prüfung.
(2) Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. Das Prüfungsprotokoll kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden, das im Fall von Online-Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 2 von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber mindestens mit deren fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen ist.
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