Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt

1.
16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
3.
18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
4.
21 Jahre für
a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)
Flugingenieure,
c)
Prüfer von Luftfahrtgerät und
d)
Flugdienstberater.

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Versicherungsrecht: Zur Klausel der Leistungsfreiheit in Luftfahrt-Haftpflichtversicherung

31.07.2014

Eine Klausel, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse hatte, ist als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren.
Versicherungsrecht

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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung


(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchst

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 6 Umfang der Zulassung


(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Luftschiffe,4. Motorsegler,5. Segelflugzeuge,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,8

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR288/12 Verkündet am: 14. Mai 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Luftfahrt-Haftp

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2011 - 3 C 24/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2011 - 3 C 20/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Teilwiderruf seiner Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen.

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(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen...
(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Luftschiffe,4. Motorsegler,5. Segelflugzeuge,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,8a. unbemannte...