Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
- 1.
16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - 2.
17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte, - 3.
18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie - 4.
21 Jahre für - a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - b)
Flugingenieure, - c)
Prüfer von Luftfahrtgerät und - d)
Flugdienstberater.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
1 Artikel zitieren .
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen...
(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Luftschiffe,4. Motorsegler,5. Segelflugzeuge,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,8a. unbemannte...