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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Zeitreise: 07.12.2021

(1) Sind die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften durchgeführt worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, so kann der ausländische Nachweis der Lufttüchtigkeit oder der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, als eine Freigabebescheinigung oder als eine Bescheinigung über die Nachprüfung anerkannt werden.

(2) Für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Mit den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darf erst begonnen werden, wenn eine Anerkennung der betreffenden ausländischen Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(4) Auf Luftfahrtgerät, das durch die zuständige Stelle der Bundeswehr geprüft wurde, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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