Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 5 Eintragung
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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Inhaltsverzeichnis
In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
- 1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar - a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, - b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, - c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands, - d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d; - 2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar - a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, - b)
die Anschrift der Beratungsstelle, - c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle, - d)
(weggefallen)
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Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Woch
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published on 10/11/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014 12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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