Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 5 Eintragung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 5 Eintragung
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In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

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Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Woch
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published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014  12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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