Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

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Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

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published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014  12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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