Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 6 Löschung
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 6 Löschung
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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Inhaltsverzeichnis
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
- 1.
Lohnsteuerhilfevereine, - a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, - b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
- 2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist; - 3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Woch
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/11/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014 12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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