Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine - LStHVDV | § 6 Löschung
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
- 1.
Lohnsteuerhilfevereine, - a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, - b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
- 2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist; - 3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
Referenzen - Gesetze | § 26 GenTG
§ 26 GenTG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 26 GenTG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gentechnikgesetz.
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