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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

Zeitreise: 01.04.2015

(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen: als Pension 25.769 Euro jährlich, als Witwengeld 17.179 Euro jährlich, als Waisengeld 5.154 Euro jährlich für jede Halbwaise,   10.308 Euro jährlich für jede Vollwaise, als Sterbegeld 7.669 Euro als Gesamtleistung.

(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen: als Pension 38.654 Euro jährlich, als Witwengeld 25.769 Euro jährlich, als Waisengeld 7.731 Euro jährlich für jede Halbwaise,   15.461 Euro jährlich für jede Vollwaise.

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