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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Bußgeldvorschriften

Zeitreise: 16.05.2017

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, 2. entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet, 3. entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet, 4. entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht, 5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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