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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software

Zeitreise: 14.08.2017

(1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen: 1. Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software, 2. geringfügige Anpassung der Schnittstellen, 3. geringfügige Änderungen in der Architektur, 4. geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und 5. Performanceverbesserungsmaßnahmen.

(2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.

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