Gesetz über die religiöse Kindererziehung - KErzG | § 5
Gesetz über die religiöse Kindererziehung - KErzG | § 5
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Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
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published on 04/03/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 05.11.2015
abgeändert.
Die Befugnis, über die Taufe und die Teilnahme an der Kommunion des gemeinsamen Sohnes
published on 24/06/2014 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (Az. 126 F 5763/13) abgeändert.
Der Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindesmutter und der Kindesvate
published on 23/01/2013 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die
published on 30/11/2011 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger, ein Schüler, begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, in der von ihm besuchten Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein islamisches Geb
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