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| Aus der im Jahr 2012 geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner ist der Sohn L., geb. ...2007, hervorgegangen. L. lebt, ebenso wie seine Schwester T., geb. ...2004, bei der Mutter. Beide Kinder sind bislang nicht getauft. Die Antragstellerin ist katholischer, der Antragsgegner serbisch-orthodoxer Konfession. Aus der Beziehung der Mutter zu ihrem Partner V. ist das 3jährige Kind M. hervorgegangen. |
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| Die Antragstellerin hat zunächst einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für T. und L. gestellt. Hiervon wurde das Verfahren nach § 1628 BGB abgetrennt. |
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| Das Amtsgericht hat L. in Anwesenheit von Frau P. als Verfahrensbeistand persönlich angehört und die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin erörtert. Bei seiner Anhörung hat L. erklärt, er wolle getauft werden und zur Kommunion gehen, er hat zur Begründung in erster Linie nicht-religiöse Umstände angeführt. |
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| Das Amtsgericht hat sodann durch Beschluss vom 05.11.2015 den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis, den gemeinsamen Sohn L. taufen und an der Kommunion teilnehmen zu lassen, zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, es entspreche dem Kindeswohl zuzuwarten, bis L. das 14. Lebensjahr vollendet hat und er sodann nach § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) selbst über die Religionszugehörigkeit entscheiden kann. |
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| Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Die Antragstellerin beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis, den gemeinsamen Sohn L., geboren am ..2007, taufen zu lassen und an der Kommunion teilnehmen zu lassen, zu übertragen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Der Senat hat L. in Anwesenheit von Frau P. ausführlich angehört und die Angelegenheit mit den Beteiligten und dem Vertreter des Jugendamts in einem Termin erörtert. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. |
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| Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. |
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| Nach § 1628 BGB kann das Gericht die Entscheidungsbefugnis über eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, auf einen Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Nach § 1697a BGB trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. |
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| Die Frage, ob ein Kind getauft werden und an der Kommunion teilnehmen soll, ist eine solche von erheblicher Bedeutung (Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB-Kom., Bearb. 2014, § 1628 Rn. 29 m.w.N.). Die Eltern von L. konnten sich auch im Termin vor dem Senat in dieser Frage nicht einigen. |
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| Bei der somit zu treffenden Entscheidung sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei das Kindeswohl an vorderster Stelle steht. Ein Antrag nach § 1628 BGB, der die religiöse Erziehung eines Kindes betrifft, kann in der Sache nicht deshalb abgelehnt werden, weil staatliche Gerichte über derartige Fragen nicht entscheiden könnten (Staudinger/Salgo, BGB-Kom. Bearb. 2014, § 2 RelKErzG Rn. 9; Schwab, FamRZ 2014, 1 ff., 7). Dass das Kind nach § 5 RelKErzG mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden kann, ändert ebenfalls nichts an der Notwendigkeit einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Kindeswohlprüfung und führt nicht dazu, dass Anträge nach § 1628 BGB, die die religiöse Kindererziehung betreffen, bereits aus diesem Grund in der Regel abzulehnen wären. |
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| Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis dem Wohl von L. am besten entspricht oder ob dies nicht der Fall ist, ist zunächst der Wille des Kindes zu beachten. L. hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat mehrfach eindeutig und ohne Vorbehalt erklärt, dass er katholisch werden und jetzt, und nicht etwa zu einem späteren Zeitpunkt, zur Kommunion gehen möchte. |
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| Der Senat verkennt nicht, dass L. erst 9 Jahre alt ist, weshalb die Fähigkeit, die Tragweite eigener Entscheidungen zu erkennen, eingeschränkt ist und Kenntnisse in religiösen Fragen noch nicht sehr ausgeprägt sind. Andererseits kann nicht verkannt werden, dass sein geäußerter Wunsch inzwischen psychologische Realität geworden ist. |
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| L. vermittelt seinen Wunsch selbstbewusst und in einer Weise, die erkennen lässt, dass er sich länger mit den diesbezüglichen Fragen befasst hat und dass es sich um sein eigenes Anliegen handelt. Auch wenn es „Formulierungshilfen“ Dritter gegeben haben mag, wird der authentische Kern seiner Äußerungen deutlich. L. berichtet, wie er mehrfach in der Woche den Gottesdienst bzw. die Vorbereitungsstunden besucht, wie er in der Kirche Kerzen anzündet, die er selbst bezahlt hat, dass er zu Gott betet, dass er fröhlich wäre, wenn ihm die Erlaubnis zur Kommunion gegeben würde und dass er sich diese Erlaubnis zum Geburtstag wünscht; er berichtet, dass die Mitglieder seiner Vorbereitungsgruppe an der Frage, ob er zur Kommunion gehen darf, Anteil nehmen. In seinen Äußerungen ist keinerlei Abwertung der religiösen Haltung seines Vaters zu erkennen, vielmehr erklärt er, dass natürlich auch Mitglieder der orthodoxen Kirche an Gott glauben und einen Besuch in einem Gotteshaus der orthodoxen Kirche in Serbien bei einem Ferienaufenthalt mit dem Vater schildert er als schön. Frau P., die nach ihrer persönlichen Meinung ein Zuwarten mit der Entscheidung empfohlen hat, hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sich L. nunmehr die baldige Taufe und Kommunion eindeutig wünscht. Sie weist darauf hin, dass diese Willensbildung eine Dynamik aufweist und das Ergebnis einer Entwicklung ist. |
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| Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Wille des Kindes deshalb nicht oder nur in geringerem Maße zu berücksichtigen wäre, weil nach § 5 RelKErzG die eigene Entscheidungsbefugnis des Kindes erst mit Erreichen der dort genannten Altersgrenze eintritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 1712 Rn. 27; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1255, 1256). Die Vorverlagerung der Entscheidungsbefugnis auf einen deutlich vor Erreichen der Volljährigkeit liegenden Zeitpunkt hebt vielmehr die Bedeutung des eigenen Willens in Fragen der religiösen Erziehung insgesamt hervor (Staudinger/Salgo, BGB-Kom., § 2 RelKErzG Rn. 10 „allein auf die Befindlichkeit des Kindes“). Es handelt sich hierbei um einen höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes, in dem der tatsächliche Wille schon deshalb in besonderer Weise berücksichtigt werden muss. Dies ist auch bei der Würdigung der von dem Kind für seine Entscheidung gegebenen Begründung zu beachten, an die nicht ohne Weiteres die von Erwachsenen für derartige Entscheidungen angewandten Kriterien angelegt werden dürfen. |
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| Gewichtige Gründe, die im vorliegenden Fall ein Übergehen des Kindeswillens rechtfertigen würden, wurden von keinem Beteiligten aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Festlegung in der Frage der Religionszugehörigkeit für L. keinen Nachteil dar. Der BGH hat sich in dieser Frage offen gezeigt (BGH FamRZ 2005, 1167 f. Rn. 9 „kann, muss aber nicht notwendig“). Die Festlegung ist nicht endgültig, sie betrifft, vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der zugrunde liegenden Umstände, einen Zeitraum von 5 Jahren. Sie dürfte zwar auch eine Vorentscheidung für die Zeit danach darstellen, jedoch müsste der Antragsgegner eine entsprechende Entscheidung von L. im Alter von 14 Jahren ohnehin hinnehmen. |
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| Von Bedeutung ist vorliegend auch der Umstand, dass L. nunmehr in einem katholisch geprägten familiären Umfeld aufwächst. Dies stellt eine deutliche Veränderung gegenüber dem Zustand zur Zeit des Zusammenlebens von L. mit beiden Eltern dar, in dem religiöse Aktivitäten offenbar nicht im Vordergrund standen. L. hat diese Zeit kaum noch in Erinnerung. Inzwischen lebt er in einem Haushalt mit dem katholischen Partner der Antragstellerin und dem aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kind, das ebenfalls in der Konfession seiner Eltern getauft werden soll. Die im selben Haushalt lebende ältere Schwester T., die zu ihrem Vater, dem Antragsgegner, ein weniger gutes Verhältnis hat als L., will nach den Angaben von L. und seiner Mutter ebenfalls zur Kommunion, was bislang an der fehlenden Zustimmung des Vaters gescheitert ist. Wenn vorgebracht wird, dass sich L., würde er beim Vater leben, möglicherweise anders, nämlich für das serbisch-orthodoxe Bekenntnis positionieren würde, so kann dies nicht ausgeschlossen werden. Diese Überlegung zeigt jedoch die Bedeutung des persönlichen Umfelds für die religiöse Entwicklung des Kindes. Dieses Umfeld ist bei L. seit einiger Zeit durch die Konfession der erwachsenen Haushaltsangehörigen geprägt. |
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| L. selbst hat erklärt, dass er traurig wäre, wenn er an der bevorstehenden Kommunion nicht teilnehmen könnte. Seine Mutter hat diese Einschätzung bestätigt. Der Vater hat eingeräumt, dass L. in diesem Fall wohl enttäuscht wäre, meint aber, dass er die Entscheidung später verstehen würde. Der Senat gelangt ebenfalls zu der Einschätzung, dass L., zumal angesichts des bereits fortgeschrittenen Stadiums der des Unterrichts und der Vorbereitungen, im Fall der Nichtteilnahme an der Kommunion sehr enttäuscht wäre, was eine Belastung für ihn darstellen würde. Es ist zu erwarten, dass die Enttäuschung auch künftig immer wieder spürbar würde, insbesondere wenn in der Familie oder in der Schulklasse religiöse Themen angesprochen werden, oder beim Gottesdienstbesuch. Es ist nicht auszuschließen, dass L. seinen Vater hierfür verantwortlich machen würde und dass sich dies negativ auf das Vater-Sohn-Verhältnis auswirken würde, was als ein weiterer Nachteil anzusehen wäre. |
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| Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung durch den Senat zum Ausdruck gebracht, dass für ihn seine Kinder große Bedeutung haben; er hat erklärt, dass sich daran auch dann nichts ändern würde, wenn L. einer anderen Religion angehört. L. hat den Eindruck vermittelt, dass er sich des fortdauernden Wohlwollens seines Vaters auch im Fall der erfolgten Taufe und Kommunion sicher ist. Der Senat geht davon aus, dass der Vater auch eher als L. dazu in der Lage ist, eine nicht im Sinne der eigenen Vorstellungen ergangene Entscheidung in einen Gesamtzusammenhang einzuordnen und sie nicht negativ auf das Verhältnis zum anderen Teil durchschlagen zu lassen. |
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| Sicher wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Antragstellerin vor der Anmeldung von L. zur Kommunionvorbereitung mit dem Antragsgegner deshalb Rücksprache gehalten hätte. Jedoch wiegt dieses Versäumnis im vorliegenden Fall nicht zu schwer, da der Antragsgegner der Teilnahme von L. am katholischen Religionsunterricht zugestimmt und im vorliegenden Verfahren zudem mitgeteilt hat, er habe „keinerlei Probleme damit, dass die Kindesmutter L. nunmehr in den Vorbereitungskurs für die Katholische Kommunion wöchentlich schickt …“, wenn er dies angesichts der bislang ungeklärten Lage auch nicht für sinnvoll hielt. Zudem sollte bei der primär im Interesse von L. zu treffenden Entscheidung der Aspekt einer Sanktion für das Verhalten der Mutter nicht im Vordergrund stehen. |
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| Sofern der Vertreter des Jugendamts darauf hinweist, dass die Auseinandersetzung um die religiöse Erziehung von L. im Zusammenhang mit dem angespannten Verhältnis der Eltern und mit weiteren zwischen ihnen bestehenden Streitfragen zu sehen ist, ist dies sicher zutreffend. Jedoch steht der Aspekt der Auswirkungen auf den Konflikt der Eltern untereinander bei der primär nach Kindeswohlgesichtspunkten zu treffenden Entscheidung ebenfalls nicht an vorderer Stelle. Die allgemeine Befürchtung, dass L. im Fall einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter auch im Hinblick auf weitere Fragen meinen könnte, ihn treffe die Last, sich zwischen den Positionen der Eltern zu entscheiden, ist nicht begründet. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Der Senat hat bei der Anhörung des Kindes deutlich gemacht, dass er, falls sich die Eltern nicht einigen können, eine eigene Entscheidung zu treffen hat. |
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| Schließlich darf nicht verkannt werden, dass eine Ablehnung des Antrags nach § 1628 BGB nicht zu einer Lösung der Streitfrage in der Sache führt. Vielmehr würde die Verweigerung einer Sachentscheidung im vorliegenden Fall die bestehende Situation, in der sich die Eltern in der Frage der religiösen Erziehung des Kindes nur gegenseitig blockieren, fortdauern. Jeder Elternteil würde auch künftig versuchen, auf L. in seinem Sinne einzuwirken und den Jungen so in zunehmendem Maß einem Loyalitätskonflikt aussetzen. Ein Zuwarten für weitere 5 Jahre würde sich in der gegebenen Situation als Nachteil darstellen. Es entspricht dem Kindeswohl, L. in dieser Frage zu entlasten. |
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| Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände überwiegen unter Kindeswohlgesichtspunkten die für eine Zulassung von L. zur Taufe und zur Kommunion sprechenden Gesichtspunkte. Da sich die Mutter für eine solche Vorgehensweise ausgesprochen hat, ist ihrem Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu entsprechen. |
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| Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |
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| Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor |
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