§ 3 KAEAnO
(1) Konzessionsabgaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen kreisangehörigen Gemeinden weitergewährt werden dürfen, dürfen statt an diese auch an den Landkreis gezahlt werden.
(2) Haben Landkreise bis zum 31. März 1941 neben den kreisangehörigen Gemeinden oder an Stelle der kreisangehörigen Gemeinden Konzessionsabgaben erhoben, können sie diese Abgaben bis zum Schluß des auf die Beendigung des Krieges folgenden Rechnungs-(Geschäfts-)Jahres weitererheben, soweit sie die in § 2 Abs. 1 bestimmten Sätze für Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern nicht überschreiten.
(3) Haben Ämter in Rheinland und Westfalen Zweckverbände oder gleichgestellte Zusammenschlüsse bis zum 31. März 1941 Konzessionsabgaben erhalten, können diese Konzessionsabgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung an die Gemeinden fortgezahlt werden, die zu dem Amt gehören oder die Mitglieder der Zweckverbände oder gleichgestellten Zusammenschlüsse sind. Den Gemeinden stehen - unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 2 - die Landkreise gleich, die Mitglieder von Zweckverbänden oder gleichgestellten Zusammenschlüssen sind.
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