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Amtlich · § 5 UrhG

§ 8 KAEAnO

Zeitreise: 04.03.1941‹ § 7§ 9 ›

(1) Bei Übernahme der Versorgung durch ein anderes Unternehmen darf höchstens die bisherige, nach den Vorschriften dieser Anordnung berechnete Konzessionsabgabe weitergezahlt werden.

(2) Werden ganze Gemeinden eingemeindet oder werden ganze Gemeinden zu einer Gemeinde vereinigt, so errechnet sich der zulässige Hundertsatz der Konzessionsabgabe für die neue Gemeinde in der Weise, daß die in sämtlichen Gemeinden im letzten Rechnungs-(Geschäfts-)Jahr vor der Eingemeindung (Vereinigung) gezahlten Konzessionsabgaben durch die in dem gleichen Zeitraum in sämtlichen Gemeinden angefallenen Entgelte aus Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher geteilt werden und das Ergebnis mit 100 malgenommen wird.

(3) Werden die Grenzen von Gemeindebezirken in anderer Weise verändert, bestimmt sich die Zulässigkeit und Höhe der Konzessionsabgabe nach den Verhältnissen der Stammgemeinde, zu der Teile eines anderen Gemeindebezirks zugelegt oder von der Teile abgetrennt werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern vollständig in eine andere Gemeinde eingemeindet werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der Stammgemeinde die aufnehmende Gemeinde.

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