Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung - KAEAAnO | § 1

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung - KAEAAnO | § 1
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(1) Konzessionsabgaben im Sinne der Konzessionsabgabenanordnung sind alle Entgelte, die ein Versorgungsunternehmen an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband für die Gestattung der Benutzung der Verkehrsräume zur Verlegung von Versorgungsleitungen oder den Verzicht auf eine anderweite Regelung der Versorgung im Gebiet der Gemeinde, des Gemeindeverbands oder des Zweckverbands entrichtet, die Empfänger der Abgabe sind. Das Recht der Gemeinden am Wegeeigentum bleibt unberührt.

(2) Den Gemeindeverbänden stehen dieReichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaftenund die Länder, den Zweckverbänden die Zusammenschlüsse des öffentlichen und privaten Rechts gleich, an denen ausschließlich Länder,Reichsgaue,Gemeindeverbände, Gemeinden, Zweckverbände oder sonstige Zusammenschlüsse von Körperschaften oder Vereinigungen der genannten Art beteiligt sind. Ausgenommen sind die Zweckverbände und Zusammenschlüsse, die Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) sind oder andere mit Wasser versorgen.

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(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet. (2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbeh
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published on 09/12/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Nachzahlung von vormals ergebnisbedingt gekürzten Konzessionsabgaben eines kommunalen Versorgungsbetriebs als verdeckte Gewinnaussch
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