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Amtlich · § 5 UrhG

§ 18 A/KAE

Zeitreise: 27.02.1943

(1) Ist die Umrechnung von verbilligten Sachleistungen, Gewinnausschüttungen gemäß § 8 dieser Anordnung oder eine Auseinanderrechnung nach § 7 KAE mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, können die Vertragsparteien die Hinausschiebung der Um- oder Auseinanderrechnung und die Fortgewähr der bisherigen Leistungen längstens bis zum Schluß des Rechnungsjahrs, in dem der Krieg beendet wird, vereinbaren.

(2) Straßenbeleuchtungskosten werden bis zur reichseinheitlichen Neuregelung der Vergütung von Leistungen der Versorgungsunternehmen zur Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsräume nach den geltenden Vereinbarungen für die Zeit der Verdunklungsmaßnahmen nach der Anordnung über die Einwirkung der Verdunklungsmaßnahmen auf die Entgelte für Straßenbeleuchtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940) und den zu ihrer Ergänzung und Ausführung erlassenen Vorschriften abgerechnet. Die Vorschriften der Konzessionsabgabenanordnung finden insoweit keine Anwendung.

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