§ 2 A/KAE
(1) Abgrenzungsentschädigungen fallen nicht unter den Begriff der Konzessionsabgaben. Sie dürfen aber nicht erhöht, in Konzessionsabgaben umgewandelt oder neu eingeführt werden, es sei denn, daß der Generalinspektor für Wasser und Energie einer Neueinführung zustimmt.
(2) Diese Entgelte dürfen 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Großabnehmerlieferungen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE). Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen als auch für Versorgungsunternehmen untereinander.
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