Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 26. März 2012 - I Ws 77/12

26.03.2012

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Die von Rechtsanwalt B... für E... G... angebrachte Beschwerde vom 07.02.2012 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24.01.2012 - 23 Ks 32/11 -, mit dem die 23. Kammer - Jugendkammer - ihre Erklärung, sich als Nebenklägerin dem Strafverfahren anschließen zu wollen, zurückgewiesen hat.

2

Die Kammer - besetzt mit drei Berufsrichtern - hat es mit Beschluss vom 13.02.2012 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen.

II.

3

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist formgerecht eingelegt, mithin zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.

1.

4

Dem Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

5

Mit Datum vom 27.10.2011 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den am 17.11.1994 geborenen M... B... wegen Totschlags. Ihm wird vorgeworfen, am 07.08.2011 seinen Bruder W... B... erstochen zu haben. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Angeklagten und des Getöteten. Sie ist die gesetzliche Vertreterin des noch minderjährigen Angeklagten.

6

Die 23. Kammer - Jugendkammer - des Landgerichts Stralsund ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2012 unverändert zur Hauptverhandlung zu. Die Hauptverhandlung hat am 24.01.2012 begonnen. Zu Beginn der Verhandlung, nach Vernehmung des Angeklagten zur Person, erklärte dessen Pflichtverteidiger, dass sich die Beschwerdeführerin als Mutter des Angeklagten als Nebenklägerin dem Verfahren anschließen wolle. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellte die Beschwerdeführerin den Antrag "im Strafverfahren als Nebenklägerin zugelassen" zu werden und dass ihr dafür ein Beistand bestellt werde. Die Anschlusserklärung wurde in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Zur Begründung ihres Antrags erklärte die Beschwerdeführerin ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 24.01.2012: "Ich bin die Mutter von W... und M... und mir geht es um die Aufklärung des Todes meines Sohnes W..., und zwar in jeder Richtung. Mit meiner Anschlusserklärung möchte ich nicht erreichen, dass mein Sohn ... verurteilt wird. Ich meine damit, dass ich dieses Ziel so explizit nicht verfolge, sondern mit meiner Anschlusserklärung erreichen will, dass der wahre Täter gefunden wird. Dabei weiß ich, dass mein Sohn M... nicht der Täter war. Darum geht es aber nicht, sondern, wie gesagt, darum, den wahren Täter zu finden." Der Verteidiger erklärte, den Antrag der Beschwerdeführerin für berechtigt zu halten. Es erging sodann der angefochtene Beschluss. Die Hauptverhandlung wurde nach Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdeführerin fortgesetzt.

7

Weitere Fortsetzungstermine wurden in der Zeit bis zum 21.03.2012 durchgeführt. An diesem Tag ist der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. unter Einbeziehung einer vorher erfolgten Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

2.

8

Das Landgericht Stralsund hat die Berechtigung der Beschwerdeführerin, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen, zu Recht verneint. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2012 ausgeführt:

9

"Da dem jugendlichen Angeklagten vorgeworfen wird, den Sohn der Beschwerdeführerin vorsätzlich getötet zu haben, ist die erstrebte Nebenklage nur gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG statthaft. Soweit die Formvorschrift des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO die schriftliche Anbringung der Anschlusserklärung erfordert, ist dem mit der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift genüge getan (vgl. KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 396 Rn. 1 m. w. N.).

10

Zwar liegen die formellen Voraussetzungen einer Anschlussberechtigung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG vor; die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Getöteten im gegen den Angeklagten wegen dieses Vorwurfs geführten Strafverfahren nebenklageberechtigt. Die Zulässigkeit der Nebenklage scheitert jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise an der erklärten Intention der Beschwerdeführerin.

11

Die Prüfung des nach §§ 80 Abs. 3 Satz 2 JGG i. V. m. § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts ist nicht lediglich auf die formellen Voraussetzungen beschränkt. Namentlich hat es darüber hinaus auch zu erwägen, ob angesichts etwaiger Prozesshindernisse das Ziel der Nebenklage überhaupt erreicht werden kann (vgl. LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 395 Rn. 25 m. w. N.) oder ob die prozessuale Stellung des Antragstellers dessen Anschlussberechtigung entgegensteht. So ist nach BGH NJW 1978, 330 die Nebenklage jedenfalls in dem Verfahren ausgeschlossen, das gegen den Antragsteller selbst wegen derselben Tat als Mittäter oder Teilnehmer anhängig ist.

12

Für die vorliegende Entscheidung sind daher auch Sinn und Zweck der Nebenklage zu berücksichtigen. Diese ermöglicht die Beteiligung besonders schutzbedürftiger Verletzter an dem wegen einer Tat zu ihrem Nachteil geführten Strafverfahren mit besonderen, speziell an deren Bedürfnissen orientierten Rechten (Beweisantrags- und Fragerecht, Rechtsmittelbefugnisse). Es geht um den Schutz des Verletzten; ihm soll eine Möglichkeit gegeben werden, seine spezifischen Interessen - die nicht immer deckungsgleich sein müssen mit denen der Anklagebehörde - darzustellen, zu vertreten und zu verteidigen, was auch die Abwehr von Verantwortungs- und Schuldzuweisungen umfasst (vgl. LR-Hilger, a. a. O., Vor §§ 374 ff., Rn. 6, 9). Für den Nebenkläger besteht Gelegenheit, im Strafverfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen; durch Erklärungen, Fragen und Anträge das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich z. B. gegen die Leugnung oder Verharmlosung seiner Verletzung zu wehren (Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., Vor § 395 Rn. 1 m. w. N.). Geht es um die Nebenklage von bestimmten nahen Angehörigen, kann auch bei diesen das Bedürfnis nach einer entsprechenden Verfahrensbeteiligung bestehen.

13

Dass der Nebenkläger dabei eine gegen den Angeschuldigten bzw. Angeklagten gerichtete Position einnimmt, ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes. So räumt § 400 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Nebenkläger ein spezielles Beschwerderecht gegen Nichteröffnungsentscheidungen ein. Bei Antragsdelikten kann auf die wirksame Anbringung eines Strafantrags durch den Verletzten als Verfahrensvoraussetzungen weiterhin nicht verzichtet werden (vgl. KK-Senge, a. a. O., § 395 Rn. 5).

14

Mit dieser grundsätzlichen Intention der Nebenklage ist die von der Beschwerdeführerin beschriebene Zielrichtung, wie sie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 24.01.2012 ergibt, nicht zu vereinbaren. Ihr geht es tatsächlich nicht um eine Verfahrensbeteiligung im Interesse ihres getöteten Sohnes, sondern um den Freispruch des Angeklagten, wenn sie der Überzeugung ist, dieser habe die Tat nicht begangen und deshalb auf die Ermittlung eines "wahren Täters" drängt. Die Beschwerdeführerin verfolgt daher nicht die o. g. Zwecke der Nebenklage, was ihre Anschlusserklärung unzulässig macht. Eine auf Freispruch des Angeklagten gerichtete Nebenklage ist unzulässig (OLG Schleswig, NStZ-RR 2000, 270). Schon nach dem eigenen Dafürhalten der Beschwerdeführerin sieht sie sich nicht als Angehörige eines durch den Angeklagten und seine Tat Verletzten an.

15

Ein Fall der "verteidigenden Nebenklage", deren Zulässigkeit zumindest nicht von vornherein auszuschließen ist ("Fall Weimar"; vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 9; Altenhain JZ 2001, 794; Maeffert StV 1998, 461) liegt hier nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin erstrebte Nebenklage ist gerade nicht auf ihre eigene Verteidigung gerichtet, da sie selbst als mögliche Verantwortliche in Betracht käme, sondern einzig auf die des Angeklagten.

16

Im Übrigen ist die Stellung der Beschwerdeführerin als Prozessbeteiligte, ggf. noch mit eigenem Rechtsbeistand, nicht erforderlich, um auf das Verfahren wie beabsichtigt im Interesse der "Ermittlung des wahren Täters" Einfluss zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist die einzig Sorge- und damit Vertretungsberechtigte für den noch immer jugendlichen Angeklagten. Insoweit kann sie für diesen - denn allein in dessen Interesse lägen etwaige Bemühungen, den von ihm benannten Täter ... bzw. einen Unbekannten des Totschlags an seinem Bruder zu überführen - in hinreichendem Maße Einfluss auf die Verteidigung nehmen, wie sie dies im Übrigen auch bereits getan hat ...".

17

Dem tritt der Senat bei. Der "Nebenkläger", der mit seinem Anschluss erklärtermaßen dafür eintreten will, dass der seiner Auffassung nach unschuldige Angeklagte freigesprochen wird, verneint selbst seine Verletzteneigenschaft und entzieht damit seiner Anschlusserklärung die verfahrensrechtliche Grundlage (vgl. OLG Schleswig a.a.O.).

18

Die Beschwerde konnte nach alldem keinen Erfolg haben und war als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

III.

19

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.

(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.

(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

1.
durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
2.
durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder
3.
durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.

(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.

(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.

(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

1.
durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
2.
durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder
3.
durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.