(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.

(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.

(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 24


(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre F

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 25


Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung


(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. (2) Das Gericht kann anordnen

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 33b Besetzung der Jugendkammer


(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer)

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters


(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklag

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 2 ARs 21/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 21/19 2 AR 6/19 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 42 Ls 1044 Js 19482/14 Amtsgericht Bad Kreuznach 1044 Js 19482/14 Staatsanwa

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2019 - 3 StR 317/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 317/19 vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 2.: Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3. und 4.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 2 ARs 84/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 84 und 85/02 2 AR 38 und 40/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Az.: 27 Ls 129 und 148/01 Amtsgericht Hameln Az.: 89 Ls 3 und 4/02 Amtsgericht Cottbus Az.: NZS 450 Js 52254/01, NZS 470 J

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - 4 StR 380/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 ARs 142/15

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