Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2017 - III R 16/15
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. Februar 2015 3 K 111/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG mit Sitz im Fördergebiet, vermietet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen ein Grundstück mit Werkshalle an das ebenfalls im Fördergebiet ansässige Betriebsunternehmen X-GmbH (GmbH), das sich mit Stahl- und Maschinenbau befasst. An der Klägerin und an der GmbH waren in den Streitjahren die Gesellschafter B und Dr. B je zur Hälfte beteiligt.
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Die Klägerin ließ auf dem Dach der Werkshalle eine Photovoltaikanlage installieren. Die Anschaffungskosten hierfür beliefen sich auf 406.800 € für das Jahr 2011 und 45.200 € für das Jahr 2012. Die Klägerin betreibt die Anlage selbst. Die gewonnene Energie wird an einen Stromversorger geliefert.
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Die Klägerin beantragte für die Jahre 2011 und 2012 eine Investitionszulage für die Photovoltaikanlage in Höhe von 15 % der Aufwendungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anträge durch Bescheide vom 4. Mai 2012 bzw. vom 17. Mai 2013 ab, weil die Klägerin keinen begünstigten Betrieb des verarbeitenden Gewerbes unterhalte. Die dagegen gerichteten Einsprüche waren erfolglos, die anschließend erhobene Klage hatte ebenso wenig Erfolg (Urteil vom 25. Februar 2015 3 K 111/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1743).
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Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Klägerin unterhalte selbst keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 2010 (InvZulG 2010). Auch im Hinblick auf die Betriebsaufspaltung könne ihr diese Eigenschaft nicht zuerkannt werden, auch wenn die GmbH als Betriebsgesellschaft dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sei. Die Grundsätze über die sog. Merkmalsübertragung im Rahmen von Betriebsaufspaltungsverhältnissen seien nicht anwendbar. Zwischen der GmbH und dem Betrieb der Photovoltaikanlage bestehe keine Betriebsaufspaltung. Die Anlage und der Betrieb, der das Grundstück entgeltlich überlasse, seien nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen.
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Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, aufgrund der Betriebsaufspaltung liege ein einheitlicher Gewerbebetrieb zwischen ihr und der GmbH vor. Wegen der mit der Betriebsaufspaltung verbundenen Merkmalsübertragung handele es sich um einen Mischbetrieb. Da der auf die Vermietung der Werkshalle entfallende Wertschöpfungsanteil überwiege, sei ihr Betrieb insgesamt als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu beurteilen. Das FA und das FG seien zu Unrecht von zwei Gewerbebetrieben ausgegangen und der Meinung gewesen, die Merkmalsübertragung im Rahmen der Betriebsaufspaltung könne sich nur auf die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen.
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Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil, die Ablehnungsbescheide vom 4. Mai 2012 sowie vom 17. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2014 aufzuheben und das FA zu verpflichten, für die Jahre 2011 und 2012 eine Investitionszulage von 61.020 € bzw. 6.780 € nebst Zinsen festzusetzen.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Investitionszulage für die Photovoltaikanlage zusteht.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2010 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mindestens fünf Jahre nach Beendigung dieses Vorhabens zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines nach § 3 Abs. 1 InvZulG 2010 begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, in einer solchen Betriebsstätte verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Begünstigt sind u.a. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2010).
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2. Bei isolierter Betrachtung, d.h. unter Außerachtlassung der Betriebsaufspaltung, ist der Betrieb der Klägerin kein begünstigter Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. In ihm wird mit Hilfe der Photovoltaikanlage Strom produziert, darüber hinaus werden Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks erzielt.
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3. Die fehlende Zugehörigkeit des Betriebs der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die GmbH als Betriebsgesellschaft dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist.
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a) Zutreffend hat das FG ein Betriebsaufspaltungsverhältnis wegen der Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Betriebsgrundstück mit Werkshalle) durch das Besitz- an das Betriebsunternehmen und wegen der zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Beteiligungsidentität bejaht (s. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juli 2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 50i Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
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b) Nach der Rechtsprechung des BFH kann es in Fällen der Betriebsaufspaltung für den Anspruch des Inhabers des Besitzunternehmens auf Investitionszulage unschädlich sein, wenn gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen nicht vom Besitz-, sondern vom Betriebsunternehmen erfüllt werden (Merkmalsübertragung). Die rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen ist investitionszulagenrechtlich zum Teil aufgehoben. Denn der Ausschluss des Besitzunternehmens von der Investitionszulage wegen der formalrechtlichen Selbständigkeit der beiden Gesellschaften widerspräche der Rechtsnatur der Betriebsaufspaltung als bloßer Aufteilung der Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Rechtsträger (Senatsurteile vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428; vom 10. Dezember 1998 III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 20. März 2003 III R 50/96, BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613, und vom 19. August 2009 III R 68/06, BFH/NV 2010, 241). Diese Grundsätze sind auch bei der sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung anwendbar (Senatsurteile in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, und vom 20. Mai 2010 III R 28/08, BFHE 229, 566, BStBl II 2014, 194). Sie galten ebenso für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und dem Zonenrandförderungsgesetz, die für Wirtschaftsgüter begehrt wurden, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen wurden (BFH-Urteile vom 30. Oktober 2002 IV R 33/01, BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272, bzw. vom 14. Mai 2009 IV R 27/06, BFHE 225, 187, BStBl II 2009, 881). Voraussetzung für eine Merkmalsübertragung ist eine betriebsvermögenmäßige Verflechtung von Besitz- und Betriebsgesellschaft. Diese ist zu bejahen, wenn --wie im Streitfall-- die Gesellschaftsbeteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen bei der Besitzgesellschaft gehört (Senatsbeschluss vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723, und Senatsurteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75).
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c) Eine zulagenrechtliche Merkmalsübertragung von der Betriebs- auf die Besitzgesellschaft --hier: Eigenschaft als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes-- findet jedoch nicht statt, wenn eine Personengesellschaft als Besitzunternehmen außerhalb der Betriebsaufspaltung eine originär gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die Investitionen, für die Investitionszulage begehrt wird, ausschließlich in diesem Bereich vorgenommen werden (Senatsurteile in BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613, und in BFHE 229, 566, BStBl II 2014, 194, Rz 18; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. Mai 2008, BStBl I 2008, 590, Rz 62, zum InvZulG 2007). In solchen Fällen ist es nicht erforderlich, die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft dem Besitzunternehmen zuzurechnen, damit überhaupt die Möglichkeit besteht, eine Investitionszulage zu erhalten (Senatsurteil in BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613). Eine Merkmalsübertragung, die von Bedeutung ist für die Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen werden, wirkt sich somit nicht auf die Wirtschaftsgüter aus, die einer originär gewerblichen Tätigkeit der Besitzgesellschaft dienen.
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d) Im Streitfall sind die Grundsätze der zulagenrechtlichen Merkmalsübertragung somit nicht anzuwenden. Bereits aus diesem Grund kann kein Mischbetrieb vorliegen, bei dem darauf abzustellen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (s. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, m.w.N.).
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e) Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des FG, wonach die Photovoltaikanlage und die Betriebsverpachtung keinen einheitlichen Betrieb gebildet hätten. Sie weist zutreffend darauf hin, dass der ertragsteuerrechtliche Grundsatz, dem zufolge eine gewerbliche Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nur einen (einzigen) Betrieb unterhalten kann (s. BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936, m.w.N.), auch im Investitionszulagenrecht gilt (Senatsurteil vom 26. Januar 2006 III R 5/04, BFHE 212, 381, BStBl II 2006, 771; siehe auch BMF-Schreiben vom 8. Juli 2010, BStBl I 2010, 600, i.V.m. dem BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 590, Rz 58). Auf das Ergebnis hatte die unzutreffende Rechtsmeinung des FG allerdings keinen Einfluss. Denn wäre die Photovoltaikanlage als eigener Betrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 3 Abs. 1 InvZulG 2010 anzusehen, hätte sich die Frage einer Merkmalsübertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von vornherein nicht gestellt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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(1) Begünstigte Betriebe sind:
- 1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes; - 2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen: - a)
Rückgewinnung, - b)
Bautischlerei und Bauschlosserei, - c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software), - d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, - e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, - f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, - g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign, - h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung, - i)
Forschung und Entwicklung, - j)
Werbung und Marktforschung, - k)
Fotografie, - l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
- 3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes: - a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen, - b)
Erholungs- und Ferienheime, - c)
Jugendherbergen und Hütten, - d)
Campingplätze.
(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.
Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
- 1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und - 2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) - a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, - b)
in einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben, - c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
- 1.
innerhalb des Bindungszeitraums - a)
in das Anlagevermögen eines begünstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Fördergebiet übergeht oder - b)
in einem begünstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Fördergebiet verbleibt und
- 2.
innerhalb des Bindungszeitraums dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem begünstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Erstinvestitionsvorhaben sind die
- 1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte, - 2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, - 3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, - 4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder - 5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.
(1) Begünstigte Betriebe sind:
- 1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes; - 2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen: - a)
Rückgewinnung, - b)
Bautischlerei und Bauschlosserei, - c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software), - d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, - e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, - f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, - g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign, - h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung, - i)
Forschung und Entwicklung, - j)
Werbung und Marktforschung, - k)
Fotografie, - l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
- 3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes: - a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen, - b)
Erholungs- und Ferienheime, - c)
Jugendherbergen und Hütten, - d)
Campingplätze.
(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.
(1)1Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17
- 1.
vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt worden, - 2.
ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, und - 3.
ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden,
- 1.
der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt, - 2.
die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbesteht und - 3.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der neuen Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden ist.
(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des § 22 Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Begünstigte Betriebe sind:
- 1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes; - 2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen: - a)
Rückgewinnung, - b)
Bautischlerei und Bauschlosserei, - c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software), - d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, - e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, - f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, - g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign, - h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung, - i)
Forschung und Entwicklung, - j)
Werbung und Marktforschung, - k)
Fotografie, - l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
- 3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes: - a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen, - b)
Erholungs- und Ferienheime, - c)
Jugendherbergen und Hütten, - d)
Campingplätze.
(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.