Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot

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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Inhaltsverzeichnis

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

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06/05/2020 10:19

Die aktuelle COVID-19 Pandemie in Deutschland wirft viele rechtliche Fragen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf, welche von Verdienstausfällen betroffen sind.Wer hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Dienstausfall? Und unter welchen Voraussetzungen kann ein solcher Anspruch gestellt werden? Für welchen Zeitraum wird eine solche Entschädigung gewährt? Und vor allem in welcher Höhe wird diese ausgezahlt? Streifler & Kollegen Rechtsanwälte - Anwalt für Öffentliches Recht Berlin
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(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder u

(1) (weggefallen) (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zuwiderhandelt,2.entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz
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published on 01/10/2021 16:52

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Verdienstausfallentschädigung nebst Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 280,16 EUR zu erstatten. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 29.01.2021 wir
published on 30/09/2021 13:53

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Quarantäne eines Arbeitnehmers einen "in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund" darstellt. Für eine vier Tage andauernde Quarantäne muss der Arbeitgeber
published on 21/09/2021 12:35

Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied, dass der Arbeitgeber, für die vierTage andauernde Quarantäne seines Arbeitnehmers bezahlen muss. Eine Entschädigungspflicht nach § 56 IfSG könne nur bejaht werden, wenn der Arbeitne
published on 17/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/07 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja IfSG §§ 31, 56, 66 Abs. 1 Eine Klage auf Entschädigung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen Tätigkeit
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