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§ 21Amtlich · § 5 UrhG

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

Zeitreise: 22.07.2026

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für 1. Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen, 2. Meldungen von Informationen über Verstöße a) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie b) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle gilt § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

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