Handelsgesetzbuch - HGB | § 332 Verletzung der Berichtspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

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Bankrecht: Zur Vermutung der Richtigkeit wesentlicher Prospektangaben

11.12.2013

Auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründet das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufweist.
Prospekthaftung

Die strafrechtlichen Folgen unrichtiger Berichterstattung und Bestätigungsvermerke im Rahmen des Insolvenzstrafrechts

23.06.2010

Die Integrität von Jahresabschlüssen und anderen finanziellen Berichten ist von entscheidender Bedeutung für das Vertrauen in die Wirtschaft. § 332 HGB adressiert spezifisch die strafrechtlichen Konsequenzen, die sich für Abschlussprüfer und deren Gehilfen aus der unrichtigen Berichterstattung oder der Erteilung inhaltlich unrichtiger Bestätigungsvermerke ergeben. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Bedeutung dieser Vorschrift im Kontext des Insolvenzstrafrechts und der Bilanz- sowie Bankrottdelikte.

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(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwen

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - III ZR 139/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 139/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Bb D

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Feb. 2014 - 8 U 47/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die zwischen der K

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Sept. 2009 - 12 U 147/05

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 - 4 O 10/04 - wie folgt a b g e ä n d e r t : Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung de

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(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:1.den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht...
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