Handelsgesetzbuch - HGB | § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
- 1.
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, - 2.
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und - 3.
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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10/02/2010 15:08
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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(1) Die §§ 241a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2 sowie § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. D
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Ferner sind im Anhang anzugeben: 1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ä
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft1.bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrifta)des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245,
(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleite
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published on 18/03/2022 17:23
Oberlandesgericht Dresden
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
.....
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wegen Feststellung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hantke, Richter am Oberl
published on 15/10/2014 00:00
Tenor
1. Unter Änderung des geänderten Bescheids für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG vom 1. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentsc
published on 06/04/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2014 5 K 79/14 U aufgehoben.
published on 18/06/2015 00:00
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1
Die Klägerin wendet sich gegen die Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten der von ihr erworbenen Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds sowie gegen die Versagung des Abzugs ihrer laufenden Verwaltungskosten als..
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