Gesellschaftsrecht: Eintragungsfähiger Nießbrauch an einem Kommanditanteil
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Gründe
Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragene Kommanditgesellschaft. Einzige Kommanditisten sind Frau A. d. B. mit einer Kommanditeinlage von 122.500,- € sowie Herr B. d. B. mit einer Kommanditeinlage i. H. v. 127.500,- €. Mit Erklärung vom 27.11.2014 haben die Gesellschafter der Antragstellerin eine teilweise Übertragung der Kommanditeinlage der Gesellschafterin A. d. B. i. H. v. 72.500,- € auf ihren Mitgesellschafter B. d. B. angemeldet. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Kommanditistin A. d. B. an dem Kommanditanteil ihres Mitgesellschafters B. d. B. in Höhe einer Einlagesumme von 72.500,- € ein Nießbrauchsrecht eingeräumt worden sei. Die Antragstellerin beantragt, sowohl die teilweise Übertragung der Kommanditeinlage als auch die quotale Belastung der Kommanditbeteiligung ihres Gesellschafters B. d. B. mit einem Nießbrauchsrecht in das Handelsregister einzutragen.
Das Registergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 09.01.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Eintragung eines Nießbrauchsrechts an einem Gesellschaftsanteil gesetzlich nicht vorgesehen sei. Das Handelsregister solle bezüglich der Eintragung der Gesellschafter lediglich die Haftungslage wiedergeben. Da der Nießbraucher nicht nach § 128 HGB gegenüber Dritten hafte, habe die Eintragung des Nießbrauchs zu unterbleiben. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts sei bei der Bejahung gesetzlich nicht geregelter Eintragungen äußerste Zurückhaltung geboten. Lediglich diejenigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe, dürften eingetragen werden. Ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Nießbrauchs fehle schon deshalb, weil die Anmeldungen oft zeitlich sehr verzögert eingereicht würden, so dass das Handelsregister über eine solche Rechtsbeziehung keine verbindliche Auskunft geben könne.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die vom Registergericht gegen die beantragte Eintragung eines Nießbrauchsrechts an einem Kommanditanteil vorgebrachten Bedenken bestehen nicht.
Die Frage der Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil ist allerdings in der Literatur sehr umstritten. Die unterschiedlichen Auffassungen der Gegner einerseits und der Befürworter andererseits Anhang zu § 1068 gründen sich dabei weniger auf registerrechtlichen Erwägungen, sondern haben ihren Ausgangspunkt in unterschiedlichen Auffassungen zur rechtlichen Stellung des Nießbrauchsberechtigten eines Gesellschaftsanteils. Diejenigen, die diesem eine dem Gesellschafter angeglichene Stellung zubilligen, namentlich eine eigene Haftung des Berechtigten befürworten und für diesen ein eigenes Stimmrecht bejahen, treten auch für eine Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchsrechtes ein und bejahen teilweise sogar eine Eintragungspflicht. Die Gegenstimmen befürworten eine Beschränkung des Nießbrauchsrechts auf einen reinen Ertragsnießbrauch, ohne eigene Haftung oder eigene Verwaltungsrechte des Nießbrauchsberechtigten. Sie sehen damit auch keine Notwendigkeit für eine Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich bislang das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs eines Gesellschaftsanteils befasst und diese bejaht. Hierbei hat es eine entsprechende Rechtsprechung der früher in Beschwerdeverfahren zuständigen Landgerichte fortgesetzt. Auch der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Zutreffender Ansatzpunkt ist dabei der auch vom Registergericht beachtete Grundsatz, dass zur Wahrung der Registerklarheit nicht jede die Gesellschaft oder deren Gesellschafter betreffende Tatsache eingetragen werden kann. Neben den ausdrücklich gesetzlich angeordneten Fällen können lediglich solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Derartige Bedürfnisse reduzieren sich aber nicht allein auf die Kenntnis der Haftungsverhältnisse. Das Handelsregister soll auch Auskunft über diejenigen Personen liefern, die an der Gesellschaft beteiligt sind und deren Geschicke maßgeblich mitbestimmen können. Der Rechtsverkehr hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer innerhalb der Gesellschaft an Beschlussfassungen mitwirken kann. Dies gilt nicht zuletzt auch für das Registergericht selbst, welches nur mit Hilfe dieser Informationen die Wirksamkeit gesellschaftsintern gefasster Beschlüsse überprüfen kann.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes an einem Gesellschaftsanteil zuzulassen. Der Nießbrauchsberechtigte hat jedenfalls bei Grundsatzentscheidungen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft. Insoweit ist zwar inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass ihm bei derartigen Beschlussgegenständen, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verfolgen, kein eigenes Stimmrecht zusteht. Änderungen des Gesellschaftsvertrages haben aber Einfluss auf die Mitgliedschaft des Gesellschafters und damit mittelbar auch auf den Bestand des Nießbrauchsrechtes. Insoweit wird der Nießbrauchsberechtigte über § 1071 BGB geschützt und an der Entscheidungsfindung beteiligt. Die Zustimmung des Gesellschafters, dessen Anteil mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist, zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ist hiernach ihrerseits nur mit Zustimmung des Nießbrauchsberechtigten möglich. Diese Einflussmöglichkeit des Nießbrauchsberechtigten insbesondere auf Grundsatzentscheidungen der Gesellschaft rechtfertigt bereits die Eintragung seiner Rechtsstellung in das Handelsregister. Keiner Entscheidung bedarf daher die in Rechtsprechung und Literatur sehr umstrittene Frage, ob dem Nießbraucher darüber hinaus auch ein eigenes Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft zukommt. Einem derart abgespaltenen Stimmrecht käme bei dem hier vereinbarten Nießbrauch an einer Kommanditbeteiligung ohnehin kaum Bedeutung zu. Schon die Rechtsstellung als Kommanditist schließt gemäß § 164 HGB einen Einfluss auf Geschäftsführungsentscheidungen weitestgehend aus.
Ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs an der Eintragung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil Registeranmeldungen nach den praktischen Erfahrungen des Registergerichts oft zeitlich verzögert eingereicht werden, so dass das Handelsregister über die aktuell geltenden Verhältnisse keine verbindliche Auskunft geben kann. Würde man dieser Argumentation folgen, wären sämtliche Umstände, deren Eintragung in das Handelsregister keine konstitutive Wirkung hat, nicht eintragungsfähig. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand vielmehr mit den unterschiedlichen Publizitätswirkungen des Registers für eintragungspflichtige Tatsachen einerseits und bloß eintragungsfähigen Tatsachen anderseits Rechnung getragen.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61, 36 Abs. 1 i. V. m. 54 S. 1 GNotKG.
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Annotations
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.