Heimpersonalverordnung - HeimPersV | § 7 Heime für behinderte Volljährige
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Verordnung über personelle Anforderungen für Heime Inhaltsverzeichnis
In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.
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(1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnis
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published on 24/04/2012 00:00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antragsteller, der in W. die Behindertenwohnstätte „B.“ für Schwerstbehinderte mit 38 Ein
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