Eingangsformel HAV
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104), geändert durch Artikel 4 § 4 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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