Briefliche Stimmabgabe
(1) Einem Stimmberechtigten, der am Abstimmungstag wegen Abwesenheit vom Unternehmen verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Abstimmungsvorstand auf sein Verlangen 1. den Stimmzettel nebst Umschlag, 2. eine vorgedruckte, vom Stimmberechtigten zu unterzeichnende Erklärung, in der dieser versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, 3. einen größeren, freigemachten Abstimmungsbriefumschlag, der die Anschrift des Abstimmungsvorstands und den Vermerk: "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, sowie 4. ein Merkblatt über die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden. Der Versicherungsträger hat die in den Nummern 2 bis 4 genannten Unterlagen herzustellen und die Beförderungsgebühren zu erstatten. Der Abstimmungsvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
(2) Für Teile eines Unternehmens, die räumlich weit vom Sitz des Unternehmens entfernt sind, kann der Abstimmungsvorstand die briefliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Stimmberechtigte hat 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und ihn in dem nicht bedruckten Umschlag zu verschließen, 2. die vorgedruckte Erklärung (Absatz 1 Nr. 2) unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und diese zusammen mit dem nicht bedruckten Umschlag in dem freigemachten Abstimmungsbriefumschlag zu verschließen, 3. auf der Rückseite des freigemachten Abstimmungsbriefumschlags seinen Namen und seine Anschrift zu vermerken und diesen so rechtzeitig an den Abstimmungsvorstand abzusenden oder ihm zu übergeben, daß er dem Abstimmungsvorstand vor Abschluß der Abstimmung vorliegt.
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