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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Berlin-Klausel

Zeitreise: 04.11.1974‹ § 12§ 14 ›

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104) auch im Land Berlin.

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