Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 47
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste herangezogen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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(1) Wird die Heranziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Ersatzschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen.
(2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so tritt d
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre: 1. die erforderliche Zahl von Schöffen;2. die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfal
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published on 04/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/12 vom 4. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
published on 07/06/2005 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 338 Nr. 1; GVG §§ 45, 47, 77 Abs. 1 Wird eine Strafsache auf einen Tag zwischen zwei ordentlichen Sitzungstagen terminiert, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit Fortsetzungsverhandlungen in
published on 22/11/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 162/13 vom 22. November 2013 Nachschlagewerk: ja - nur zu B. I. der Gründe BGHSt: ja - nur zu B. I. der Gründe Veröffentlichung: ja - nur zu B. I. der Gründe ____________________________
published on 10/03/2016 00:00
Tenor
Der Schöffe ist bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen.
Gründe
I.
1
Die für Schöffenangelegenheiten zuständige Richterin des Amtsgerichts Rostock hat mit Verfügung vom 02.03.2016 beim Strafsenat
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