Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 56a Leistungen auf das neue Stammkapital

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

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Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung

25.02.2012

für Kapitalerhöhungsvorgang bei der UG sollen keine strengeren Maßstäbe gelten als für Neugründung einer „normalen“ GmbH-OLG Stuttgart vom 13.10.11-Az: 8 W 341/11

Recht der UG: Zum Wegfall der für eine "UG (haftungsbeschränkt)" geltenden Beschränkungen

12.10.2010

OLG München vom 23.09.10-Az: 31 Wx 149/10- Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze | § 2 ERVV

§ 2 ERVV zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 2 ERVV wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 55 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung


(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55 Abs. 1, §§ 56a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden. (2) Der Anmel
§ 2 ERVV wird zitiert von 1 anderen §§ im Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals


(1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn die n
§ 2 ERVV zitiert 2 andere §§ aus dem Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 19 Leistung der Einlagen


(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufre

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 7 Anmeldung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Vie

Referenzen - Urteile | § 2 ERVV

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2013 - II ZB 25/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/12 vom 11. Juni 2013 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 2 Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2009 - II ZR 120/07

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 120/07 Verkündet am: 16. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Okt. 2011 - 8 W 341/11

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

Tenor 1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 6. September 2011 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Anmeldung des Bete

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(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des...
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur...
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur...