Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2013 - II ZB 25/12

bei uns veröffentlicht am11.06.2013
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 250/12, 08.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 25/12
vom
11. Juni 2013
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags eines bereits
bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrags
auch dann vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses
durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil
der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZB 25/12 - OLG Köln
AG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkapital von 50.000 € eingetragen, das in voller Höhe eingezahlt ist. Inhaber des einzigen Geschäftsanteils mit einem Nennbetrag von 50.000 € ist S. S. .
2
Am 12. Juni 2012 meldeten die Geschäftsführer der Antragstellerin eine Erhöhung des Stammkapitals um 50.000 € auf 100.000 € zur Eintragung im Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt folgende Erklärung: Wir versichern, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war.
3
Der Anmeldung war eine Abschrift der notariellen Niederschrift einer von dem Alleingesellschafter der Antragstellerin am 6. Juni 2012 vor dem Notar abgehaltenen Gesellschafterversammlung beigefügt, auf der der Gesellschafter gemäß A. 1 der Niederschrift folgendes beschlossen hatte: Das Stammkapital der Gesellschaft wird von derzeit 50.000 € um 50.000 € auf 100.000 € erhöht. Die Kapitalerhöhung wird durch Erhöhung des Nennbetrages des vorhandenen Geschäftsanteils in Höhe von 50.000 € um 50.000 € auf insgesamt 100.000 € gemäß § 57h Abs. 1 2. Alt. GmbHG ausgeführt. Zur Übernahme des Erhöhungsbetrags wird Herr S. S. als Inhaber des aufzustockenden Geschäftsanteils zugelassen. Der Erhöhungsbetrag ist auf Anforderung des Geschäftsführers sofort in bar (durch Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft ) einzuzahlen. Der Erschienene erklärt hierzu, dass auf das Stammkapital in Höhe von 100.000 € und somit auch auf den einzig bestehenden Geschäftsanteil in Höhe von 100.000 € insgesamt ein Betrag von 50.000 € eingezahlt ist und somit nach seiner Auffas- sung nach §§ 56a i. V. m. 7 Abs. 2 GmbHG nicht das Erfordernis der sofortigen Einzahlung eines Teils des Aufstockungsbetrages besteht.
4
Nach Beendigung der Gesellschafterversammlung gab der Alleingesellschafter vor dem Notar die Erklärung ab, er übernehme auf das erhöhte Stammkapital einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 50.000 € auf seinen bereits bestehenden Geschäftsanteil zu den Bedingungen des zuvor erklärten Kapitalerhöhungsbeschlusses.
5
Das Registergericht wies mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 darauf hin, dass auch bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung eine Anmeldung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrags eingezahlt worden sei. Hierzu sei in der Anmeldung der Kapitalerhöhung auch durch sämtliche Geschäftsführer die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbH abzugeben, die bislang nicht vorliege.
6
Die gegen die Zwischenverfügung von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, soweit die Vorlage einer den Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG genügenden Versicherung beanstandet wurde. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

7
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Köln, ZIP 2013, 577) ausgeführt:
8
Die Versicherung der beiden Geschäftsführer vom 6. Juni 2012 entspreche nicht den Anmeldeerfordernissen des § 57 Abs. 2 GmbHG. Es genüge bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreiche, der mindestens ein Viertel des durch die Aufstockung erhöhten Stammkapitals ausmache. Die Verweisung des § 56a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG sei so aufzufassen, dass im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung ein Viertel des Aufstockungsbetrags eingezahlt sein müsse. Würde man dies anders sehen, führe dies zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen Seite und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile auf der anderen Seite. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollten.

III.

9
Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von den Geschäftsführern vorgelegte Versicherung nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG entspricht. Die Erklärung , dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war, genügt nicht.
10
1. Nach dem der Anmeldung beigefügten Kapitalerhöhungsbeschluss handelt es sich trotz der Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG nicht um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Vielmehr soll die übernommene Einlage bar auf ein Konto der Gesellschaft gezahlt werden. Die Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG soll ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass die Barkapitalerhöhung nicht durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 3 GmbHG), sondern durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils erfolgen soll. Die Kapitalerhöhung durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils ist im Hinblick auf § 22 Abs. 4 GmbHG jedenfalls zulässig, wenn der vorhandene Geschäftsanteil voll eingezahlt ist oder noch dem Gründer zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1974 - II ZB 1/74, BGHZ 63, 116, 118). Das ist hier der Fall.
11
2. Bei einer Kapitalerhöhung findet für die Leistung der Einlagen auf das neue Stammkapital die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, nach der die Anmeldung erst erfolgen darf, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist, entsprechende Anwendung (§ 56a GmbHG). Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist in der Anmeldung der Kapitalerhöhung nach § 57 Abs. 1 GmbHG die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin zu lauten, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 201).
12
3. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist bei der Barkapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ein Viertel des Erhöhungsbetrags einzuzahlen und dementsprechend ist die Bewirkung dieser Zahlung mit der Anmeldung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu versichern. Ein Viertel des Erhöhungsbetrags ist auch dann nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist (BayObLG, ZIP 1986, 707, 708; Arnold/F. Born in Bork/Schäfer, GmbHG, § 56a Rn. 2; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 56a GmbHG, Rn. 3; Michalski/Hermanns, GmbHG, 2. Aufl., § 56a Rn. 40; Inhester/Diers in Saenger/Inhester, GmbHG, § 56a Rn. 5; MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 56a Rn. 2; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; Schnorbus in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 56a Rn. 2; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a Rn. 6; Wachter, EWiR 2013, 281, 282; Zöllner/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 56a Rn. 2; aA für den Fall, dass die früheren Leistungen noch ungeschmälert im Vermögen der Gesellschaft vorhanden sind: Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a Rn. 3; Gersch/Herget/Marsch/Stützle, GmbH-Reform 1980, Rn. 10; Pastor/ Werner, DB 1968, 1935, 1936).
13
a) Die Leistungspflicht des Übernehmers knüpft - wie sich schon aus dem Wortlaut der §§ 56a, 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ergibt - an die mit der Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG übernommene Einlagepflicht an und nicht an den erhöhten Geschäftsanteil als solchen (Michalski/Hermanns, GmbHG, 2. Aufl., § 56a Rn. 40; MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 Rn. 13; aA Pastor/Werner, DB 1968, 1935, 1936; Gersch/Herget/Marsch/ Stützle, GmbH-Reform 1980, Rn. 10). Die Leistungspflicht hängt daher nicht davon ab, ob die Kapitalerhöhung durch die Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch die Erhöhung des Nennbetrags bestehender Geschäftsanteile ausgeführt wird.
14
b) Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer Erweiterung der nach der gesetzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger dienenden Haftungsmasse führt. Das zur Deckung der erhöhten Kapitalziffer dienende Vermögen soll bei der Kapitalerhöhung unmittelbar der Gesellschaft zufließen und in den Entscheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden Organs gelangen (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 200). Ferner soll in Höhe des Mindesteinzahlungsbetrags die Leistungsfähigkeit des übernehmenden Gesellschafters nachgewiesen werden (BayObLG, ZIP 1986, 707, 708; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; Schoenes, NJW 1983, 373, 375). Die Einlage kann daher grundsätzlich erst nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss geleistet werden, mit dem die förmliche Übernahme üblicherweise verbunden wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283, 285; Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 Rn. 13). Davon macht der Senat eine Ausnahme, wenn die vorzeitige Zahlung auf die Einlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Der vorher eingezahlte Betrag muss jedoch als solcher und nicht nur wertmäßig vorhanden sein (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283, 285 f.; Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 Rn. 13). Diese Voraussetzungen für eine schuldtilgende Einlageleistung sind nicht erfüllt, wenn der Erhöhungsbetrag nicht durch eine (vorzeitige) Leistung auf den durch den späteren Kapitalerhöhungsbeschluss neu gebildeten Geschäftsanteil oder bei der Kapitalerhöhung durch Aufstockung auf den Aufstockungsbetrag , sondern (lediglich) durch bereits vorhandenes - sei es auch freies - anderweitiges Gesellschaftsvermögen gedeckt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283, 285; aA Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a Rn. 3).
15
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es daher ohne Belang , ob die Erklärung der Geschäftsführer dahin zu verstehen ist, dass die hier von dem Alleingesellschafter bewirkte Zahlung auf den vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss bestehenden Geschäftsanteil der Gesellschaft weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung steht. Mit der Zahlung auf die vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss bestehende Einlageschuld ist diese erloschen. Die mit der Zahlung verbundene Tilgungsbestimmung, dass auf den bisherigen Geschäftsanteil gezahlt wird, könnte schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nach Erlöschen der Einlageschuld des bestehenden Geschäftsanteils nicht mehr dahingehend geändert werden, dass ein Teil der Zahlung auf den Erhöhungsbetrag nach Aufstockung des bestehenden Geschäftsanteils angerechnet werden soll (vgl. Wachter, EWiR 2013, 281, 282).
16
c) Schließlich weist das Beschwerdegericht zu Recht darauf hin, dass die Ausführung der Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile nicht darauf abzielt, dem Übernehmer Zahlungserleichterungen gegenüber der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile zu verschaffen oder die zum Schutz der Gläubiger bestehenden Grundsätze der Kapitalaufbringung zu durchbrechen, sondern dass mit der Zulassung der Barkapitalerhöhung durch Aufstockung bestehender Geschäftsanteile lediglich der Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt werden soll (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1974 - II ZB 1/74, BGHZ 63, 116, 118; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a Rn. 6).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 07.08.2012 - 73 HRB 9108 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.10.2012 - 2 Wx 250/12 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2013 - II ZB 25/12 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 7 Anmeldung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Vie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 55 Erhöhung des Stammkapitals


(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der E

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 57 Anmeldung der Erhöhung


(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist. (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einl

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 22 Haftung der Rechtsvorgänger


(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 56a Leistungen auf das neue Stammkapital


Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2004 - II ZR 210/01

bei uns veröffentlicht am 15.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 210/01 Verkündet am: 15. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG §§ 55,

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(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
2.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
3.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
2.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
3.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.

(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.

(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.

(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
2.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
3.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
2.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
3.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.

(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
2.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
3.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.

(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.

(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.

(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 210/01 Verkündet am:
15. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß
die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung haben
schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt
der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen
der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, daß auf ein debitorisches
Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung
der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zuläßt (Klarstellung von
Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01 - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 2000 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511.291,88 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH. Über deren Vermögen ist Ende 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Die Gemeinschuldnerin war ursprünglich mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet. Am 23. Dezember 1996 beschloß der Beklagte die Erhöhung des Stammkapitals um 1,45 Mio. DM und übernahm die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage. 1 Mio. DM sollten sofort auf dem Wege der Bareinlage eingezahlt werden, während der Restbetrag durch Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Beklagten gegen die GmbH aufgebracht werden sollte. In der Anmeldung der Kapitalerhöhung vom 23. Dezember 1996 versicherte der Beklagte, "daß die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und daß die Einlagen der Geschäftsführung endgültig auflagenfrei und frei von jeglichen Schulden oder Rechten Dritter zur freien Verfügung stehen". Den bar zu erbringenden Teil seiner Einlageschuld hatte der Beklagte bereits wenige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß , am 19. Dezember 1996, auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt. Dieses wurde - bei geduldeter Überziehung - zu dieser Zeit im Debet geführt und wies am 18. Dezember 1996, am Tag vor der Einzahlung, einen Saldo von 1.452.978,13 DM zu Lasten der Gesellschaft auf. Nach Gutschrift der als "Stammeinlage G. GmbH" gekennzeichneten Einzahlung am 19. Dezember 1996 und weiteren Buchungen lag der Debetsaldo auf diesem Konto der Gesellschaft bei 436.729,84 DM.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Einlageschuld durch die genannte Zahlung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Seine Zahlungsklage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Der Kläger verlangt mit Recht von dem Beklagten Erfüllung seiner Einlageschuld in Höhe von 1 Mio. DM zzgl. Zinsen.
Durch die Überweisung des genannten Betrages vom 19. Dezember 1996 und die entsprechende Gutschrift auf dem im Debet geführten Kreditkonto der Gemeinschuldnerin am selben Tage ist diese Einlageschuld des Beklagten nicht getilgt worden. Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als Alleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um eine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt, wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. "Voreinbringung" auf künftige Einlageschuld; ferner Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966 - II ZR 136/64, NJW 1967, 44; Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.). Erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der geschuldete Betrag sich entweder in der Kasse der Gesellschaft befindet oder wenn der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und dieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein Guthaben in entsprechender Höhe ausweist.
Dagegen reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das sich hierbei allerdings auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1996 (II ZR 98/95 aaO) beruft, nicht aus, daß der Überweisungsbetrag
mit Schulden der Gesellschaft verrechnet wird; das gilt selbst dann, wenn das Kreditinstitut eine erneute Verfügung über das Kreditkonto in entsprechender Höhe gestattet. Soweit dem genannten Urteil Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
Im Kapitalaufbringungssystem des GmbHG bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß die maßgebende Zäsur, nach der sich nicht nur bestimmt, in welcher Weise der Gesellschafter, der zur Übernahme des neu geschaffenen Geschäftsanteils zugelassen wird, seine Einlage zu erfüllen hat, sondern von der ab der Geschäftsführer auch ihm aufgrund dieses Beschlusses zugegangene Einlageleistungen für Zwecke der Gesellschaft - etwa zur Tilgung einer Kreditschuld - verwenden darf, ohne daß der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner Einlageverpflichtung nicht frei zu werden (s. BGHZ 150, 197 ff.). Ist eine Bareinlage vereinbart, kann der geschuldete Betrag grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt eingezahlt werden; vorher an die Gesellschaft erbrachte Geldleistungen werden nach dem Kapitalaufbringungssystem des GmbHG grundsätzlich nicht als Zahlungen auf die geschuldete Bareinlage anerkannt. Einlagegegenstand ist in diesem Fall vielmehr die entsprechende Rückzahlungsforderung, die nur auf dem Wege einer offen zu legenden und der registergerichtlichen Prüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden kann. Hiervon macht der Senat - aus Gründen der Vereinfachung der Abwicklung - allein für den oben genannten Fall eine Ausnahme, daß sich der vorher eingezahlte Betrag als solcher - also nicht nur wertmäßig - im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung zweifelsfrei noch im Gesellschaftsvermögen befindet. Wollte man demgegenüber auch einer Voreinzahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto schuldtilgende Wirkung beimessen, soweit das Kreditinstitut eine abermalige Verfügung über den Einzahlungsbetrag zuläßt, würde der grundlegende Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften, im Interesse der Ge-
sellschaftsgläubiger präventiv für eine transparente und zweifelsfreie Erfüllung der Einlageverpflichtungen und eine dadurch eintretende Stärkung der Liquidität der Gesellschaft zu sorgen, nicht erreicht. Vielmehr würde es den Beteiligten gestattet, sich der vom Gesetzgeber aus guten Gründen vorgeschriebenen Publizität und präventiven registergerichtlichen Kontrolle des Kapitalaufbringungsvorgangs zu entziehen, und die Klärung, ob die Gesellschaft wenigstens wertmäßig durch die Vorgänge gestärkt worden ist, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Gerade der zu entscheidende Fall macht die dadurch eintretenden Schwierigkeiten nachdrücklich deutlich, wenn die Parteien nach Jahren darum streiten, ob der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer aufgrund der Überweisung vom 19. Dezember 1996 über einen Zuwachs an Liquidität hat verfügen können, weil die Hausbank der Gemeinschuldnerin nach der Verrechnung der Voreinzahlung weitere Verfügungen über das Konto zugelassen hat, oder ob der eingezahlte Betrag sogar mittelbar an den beklagten Inferenten zurückgezahlt worden ist und aus diesem Grund die Einlageschuld nicht getilgt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197 ff.).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn