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§ 34aAmtlich · § 5 UrhG

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt

Zeitreise: 26.08.2026

Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

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