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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

Zeitreise: 26.08.2026

Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.

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