Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB | § 3 Zulassung zur Beförderung

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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern Inhaltsverzeichnis

Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.

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(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt1.darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;2.darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchs

(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat1.den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güt

(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat1.sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §
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(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können1.im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,2.im Eisenbahnverkehr für den B
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published on 30/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten a
published on 06/05/2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts H. vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde,
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(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können1.im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,2.im Eisenbahnverkehr für den Bereich der...