Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB | § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern Inhaltsverzeichnis
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat
- 1.
der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, - 2.
der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr oder - 3.
der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtze
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06.05.2015 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts H. vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde,
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