Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB | § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat

1.
der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2.
der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr oder
3.
der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu benachrichtigen.

(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat

1.
der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2.
der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
3.
der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.

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Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB | § 37 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtze

Referenzen - Urteile | § 4 GGVSEB

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2015 - 2 (6) SsBs 157/15; 2 (6) SsBs 157/15 - AK 53/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts H. vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde,