GGVSEBAmtlich · § 5 UrhG
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Rechtsstand: 26.08.2026Fundstelle: BGBl I 2009, 1389Ausgefertigt: 17.06.2009
Vorschriften
48 Vorschriften- § 1Geltungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Zulassung zur Beförderung
- § 4Allgemeine Sicherheitspflichten
- § 5Ausnahmen
- § 6Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
- § 7Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
- § 8Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- § 9(weggefallen)
- § 10Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
- § 11Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- § 12Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks
- § 13Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
- § 13aZuständigkeiten der Benennenden Behörde
- § 14Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
- § 15Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
- § 16Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
- § 17Pflichten des Auftraggebers des Absenders
- § 18Pflichten des Absenders
- § 19Pflichten des Beförderers
- § 20Pflichten des Empfängers
- § 21Pflichten des Verladers
- § 22Pflichten des Verpackers
- § 23Pflichten des Befüllers
- § 23aPflichten des Entladers
- § 24Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
- § 25Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
- § 26Sonstige Pflichten
- § 27Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
- § 28Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
- § 29Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
- § 30Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
- § 30aPflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
- § 31Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
- § 31aPflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
- § 32Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
- § 33Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
- § 34Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
- § 34aPflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
- § 35Verlagerung
- § 35aFahrweg im Straßenverkehr
- § 35bGefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
- § 35cAusnahmen zu den §§ 35 und 35a
- § 36Prüffrist für Feuerlöschgeräte
- § 36aBeförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
- § 36bBeförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
- § 37Ordnungswidrigkeiten
- § 38Übergangsbestimmungen