Gewerbeordnung - GewO | § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Gewerbeordnung - GewO | § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gewerbeordnung Inhaltsverzeichnis
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder - 2.
durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
18/05/2016 22:03
Anwalt für Strafrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
SubjectsStrafrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert,2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nic
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Auskünfte aus dem Register werden für1.die Verfolgung wegen einera)in § 148 Nr. 1,b)in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie A
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen v
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,b)nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oderc)nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchst
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oderb)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,2.einer auf Grund des § 55f erl
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 87/11 vom 5. Juli 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7 Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 9
published on 14/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 372/12 vom 14. November 2012 in der Strafsache gegen wegen veruntreuender Unterschlagung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer
published on 02/05/2018 00:00
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2017 wird abgeändert.
II. Aus dem Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 werden aufgehoben
1. die Nummer 2;
2. die Nummer 6 insofern, als in
published on 08/08/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 519/16 vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels u.a. ECLI:DE:BGH:2017:080817U1STR519.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerich
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oderb)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,2.einer auf Grund des § 55f erlassenen...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,b)nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oderc)nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oderb)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,2.einer auf Grund des § 55f erlassenen...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,b)nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oderc)nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b...