Gentechnikgesetz - GenTG | § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

Gentechnikgesetz - GenTG | § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz zur Regelung der Gentechnik Inhaltsverzeichnis

Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine gentechnikrechtliche Anordnung. 2 Die Klägerin, die in der Gemarkung L. Landwirtschaft betreibt, erwarb im Jahr 2007 Saatgut für konventionellen Raps der Sorte Taurus mit der Kennzeichnung D/BN 32
published on 24/11/2010 00:00

Tenor § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentech
published on 29/01/2008 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen. Die Berufun
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.