Bundesberggesetz - BBergG | § 142 Zuständige Behörden
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Bundesberggesetz Inhaltsverzeichnis
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.
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(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf 1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,2. das ökologische
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