Gentechnikgesetz - GenTG | § 1 Zweck des Gesetzes

Gentechnikgesetz - GenTG | § 1 Zweck des Gesetzes
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Gesetz zur Regelung der Gentechnik Inhaltsverzeichnis

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,
2.
die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,
3.
den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

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(1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 12 den in § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen. (2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 13 bis 26 und in den Anhängen z
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde bedarf, wer 1. gentechnisch veränderte Organismen freisetzt,2. Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen,3. Produkte, die gentech

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittel

(1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen, wenn 1. die Voraussetzungen entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen,2. gewährleistet ist, daß alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen get

(1) Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt: 1. Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt a
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published on 24/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger sind Imker; sie wollen geklärt wissen, unter welchen Bedingungen gentechnisch veränderter Mais bei Berücksichtigung ihres Interesses an gentechni
published on 19/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung" festsetzt, um die Ansiedlung ein
published on 24/11/2010 00:00

Tenor § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentech
published on 09/07/2010 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der am 06.07.2010 gestellte Antrag
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