Gentechnikgesetz - GenTG | § 26 Behördliche Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbesondere den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder gentechnische Arbeiten ganz oder teilweise untersagen, wenn

1.
die erforderliche Anzeige oder Anmeldung unterblieben ist, eine erforderliche Genehmigung oder eine Zustimmung nicht vorliegt,
2.
ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Genehmigung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben ist,
3.
gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Auflagen nach § 19 verstoßen wird,
4.
die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht oder nicht mehr ausreichen.

(2) Kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer Pflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der gentechnischen Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 30 untersagen.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine gentechnische Anlage, die ohne die erforderliche Anmeldung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die vollständige oder teilweise Beseitigung anzuordnen, wenn die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter auf andere Weise nicht ausreichend geschützt werden können.

(4) Die zuständige Behörde hat eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann eine Freisetzung untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 vorliegen.

(5) Die zuständige Behörde hat ein Inverkehrbringen zu untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Sie hat ein Inverkehrbringen bis zur Entscheidung oder bis zu einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG vorläufig zu untersagen, soweit das Ruhen der Genehmigung angeordnet worden ist. Sie kann das Inverkehrbringen bis zu dieser Entscheidung oder bis zu diesem Beschluss vorläufig ganz oder teilweise untersagen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht vorliegen. Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthält, zur unmittelbaren Verarbeitung vorgesehen und sichergestellt ist, dass das Produkt weder in unverarbeitetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebensmittel oder Futtermittel gelangt, die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verarbeitung zerstört sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter eintreten.

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Referenzen - Gesetze | § 5 FlErwV

§ 5 FlErwV zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 5 FlErwV wird zitiert von 3 anderen §§ im Flächenerwerbsverordnung.

Gentechnikgesetz - GenTG | § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen


(1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen, wenn 1. die Voraussetzungen entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen,2. gewährleistet ist, daß alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen get

Gentechnikgesetz - GenTG | § 38 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 2 Nr. 15 eine Risikobewertung für eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1 nicht, nicht

Gentechnikgesetz - GenTG | § 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit


(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit über Anordnungen nach § 26 unterrichten, sofern diese unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, einschließlich der angeordneten Vorsichtsmaßnahmen. Personenbe
§ 5 FlErwV zitiert 1 andere §§ aus dem Flächenerwerbsverordnung.

Gentechnikgesetz - GenTG | § 1 Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist,1.unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen un

Referenzen - Urteile | § 5 FlErwV

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 FlErwV.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 13/15

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 5/15

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Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 8/15

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Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 11/15

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Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 3/15

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Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 7/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

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Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück des Klägers verlaufende Schmu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 4/15

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Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 6/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Klägerin verlaufende Schm

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 10/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juli 2015 - 7 B 23/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Gründe I 1 Das Grundstück des Klägers wird vom Grünauer Bach, einem Gewässer 2. Ordnung, gequer

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - 7 C 12/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Einsicht in Akten, die den Verkauf eines Grundstücks betreffen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Nov. 2012 - 2 L 158/09

bei uns veröffentlicht am 29.11.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine gentechnikrechtliche Anordnung. 2 Die Klägerin, die in der Gemarkung L. Landwirtschaft betreibt, erwarb im Jahr 2007 Saatgut für konventionellen Raps der Sorte Taurus mit der Kennzeichnung D/BN 32

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - 7 C 1/12

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - 7 C 8/11

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gentechnikrechtlichen Anordnung. 2

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der am 06.07.2010 gestellte Antrag

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 A 165/07

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Tenor Unter teilweiser Abänderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen. Die Berufun

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