Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2002 - V ZB 31/01

published on 13/06/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2002 - V ZB 31/01
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 31/01
vom
13. Juni 2002
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel werden auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 17. Januar 2001 sowie der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7. März 2001, soweit er den Beschluß des Amtsgerichts zum Gegenstand hat, aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1 und zu 2 im Falle des groben Undanks der Beteiligten zu 3 und zu 4 oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17. Januar 2001 zu verweigern.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 ? festgesetzt.
Im übrigen wird die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.

Gründe:

I.


Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. Dieses übertrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2000 an ihre Söhne, die Beteiligten zu 3 und zu 4. Dabei behielten sich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem lebenslangen Nieûbrauch das Recht vor, die Rückübereignung u.a. dann verlangen zu können , wenn sich die Erwerber oder deren Gesamtrechtsnachfolger als grob undankbar im Sinne von § 530 BGB erweisen. Zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Veräuûerer.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 hat der Urkundsnotar namens aller Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, die Nieûbrauchbestellung und die Rückauflassungsvormerkungen einzutragen. Dieses Eintragungsbegehren hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 mit der Begründung beanstandet, der Begriff des groben Undanks sei nicht hinreichend bestimmt, weswegen ein an diese Voraussetzungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung gesichert werden könne. Gleichzeitig hat das Grundbuchamt zur Vermeidung einer Zurückweisung der Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. teilweisen Antragsrücknahme bis 15. Februar 2001 gegeben und um Mitteilung gebeten, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht werde. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat darauf mit Beschluû vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge insgesamt abgewiesen.
Dagegen haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluû vom 7. März 2001 die Beschwerde "gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000" verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluû des Grundbuchamts vom 17. Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte den Rechtsmitteln stattgeben, soweit die Erstbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen wurden. Hieran sieht es sich aber durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) gehindert und hat deshalb die Beschwerde mit Beschluû vom 2. August 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft, soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die versagte Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche der Veräuûerer im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger richten (§ 79 Abs. 2 GBO).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rückübertragungsansprüche der Veräuûerer im Falle groben Undanks könnten durch eine Vormerkung gesichert werden. Der Eintragung solcher Vormerkungen stehe nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser gebiete nicht, daû das auslösende Ereignis für den Eintritt einer Bedingung oder das Entstehen eines künftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsverschiedenheit oder Streit über sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine
Vormerkungsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung des anspruchsbegründenden Ereignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien, um eine objektive Bestimmung zu ermöglichen. Dies könne aber nicht angenommen werden, wenn - wie hier - hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf den Wortlaut des Gesetzes (§ 530 Abs. 1 BGB) zurückgegriffen werde. Die von den Beteiligten bewilligten Rückauflassungsvormerkungen seien daher unabhängig davon eintragungsfähig, ob es sich bei den zu sichernden Ansprüchen um künftige oder um bedingte Berechtigungen handele und ob in beiden Fällen gleichermaûen die Entstehung der vorzumerkenden Ansprüche noch vom Willen des demnächst Berechtigten abhängen dürfe.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des gesetzlichen Rückübertragungsanspruches des Schenkers nach §§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB bewilligte Vormerkung könne nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Das in § 530 BGB geregelte Widerrufsrecht knüpfe in seinen Voraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entstehung eines solchen Anspruchs so vage, daû seine Sicherung im Wege der Vormerkung mit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. Offenbleiben könne daneben, ob die Vormerkungsfähigkeit des gesetzlichen Rückübertragungsanspruchs bei grobem Undank auch daran scheitere, daû die erfolgte Schenkung möglicherweise keinen hinreichend sicheren Rechtsboden für diesen künftigen Anspruch begründe.
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher
Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht auûer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Daû Gegenstand des Vorlagebeschlusses vertraglich vereinbarte Rückübereignungsansprüche sind, während sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen Rückübertragungsanspruch zu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn in beiden Fällen stellt sich gleichermaûen die jeweils für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rückübertragungsanspruch bei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar und damit vormerkungsfähig ist.

III.


Die von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind unzulässig , soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verwerfung ihrer Erstbeschwerden gegen "die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000" richten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beanstandungsschreiben des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000 als eine - grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbare - Zwischenverfügung im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 210, 211) oder als ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis (vgl. Schreiben des Grundbuchamts vom 30. Januar 2001; vgl auch Senat, Beschl. v. 27. Februar 1980,
V ZB 28/78, NJW 1980, 2521 m.w.N.) zu werten ist. Denn in beiden Fällen sind die aufgrund der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden den Beteiligten grundsätzlich eröffneten weiteren Beschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; KG OLGZ 1971, 450, 452; BayObLGZ 1980, 299, 301; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdn. 12) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Entscheidung über die weiteren Beschwerden gegen die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtlich bedeutungslos, nachdem das Grundbuchamt mit - ebenfalls angefochtenem - Beschluû vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge endgültig zurückgewiesen und das Beschwerdegericht hierauf die gegen das Beanstandungsschreiben vom 28. Dezember 2000 gerichteten Erstbeschwerden ohne eine das Grundbuchamt bindende Sachentscheidung als unzulässig verworfen hat (vgl. KGJ 51, 276, 278 ff; KG aaO, 453; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 103, 104; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, Bd. 3, 8. Aufl., § 78 Rdn. 8; KEHE-Kuntze, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 78 GBO Rdn. 5; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 78 Rdn. 6; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 516 Fn. 121; Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 77 Rdn. 10, jeweils für den Fall einer Zurückweisung der Eintragungsanträge nach Verwerfung der gegen eine Zwischen - bzw. Hinweisverfügung gerichteten Erstbeschwerde). Dem Vollzug des Eintragungsbegehrens der Beteiligten steht nun nicht mehr die Beanstandung vom 28. Dezember 2000, sondern die endgültige Entscheidung des Grundbuchamts vom 17. Januar 2001 entgegen. Für die rechtliche Beurteilung dieses Zurückweisungsbeschlusses ist die zuvor ergangene Beanstandungsverfügung ohne Belang. Denn sie entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, da das Beschwerdegericht sie nicht sachlich bestätigt (zu diesen Fällen vgl. Senat, BGHZ 88, 62, 64; Beschl. v. 27. Februar 1980, V ZB 28/78, aaO; OLG Frank-
furt, aaO, 103 ff; Meikel/Streck, aaO, § 78 GBO Rdn. 7, 8 m.w.N.), sondern die hiergegen eingelegten Erstbeschwerden als unzulässig verworfen hat.

IV.


Zulässig sind dagegen die weiteren Beschwerden der Beteiligten, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der beantragten Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung bei grobem Undank der Erwerber oder ihrer Erben bestehender Rückübertragungsansprüche richten (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der antragsberechtigten Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, aaO). Die Rechtsmittel der Beteiligten haben insoweit auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die für den Fall des groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger vereinbarten Rückübereignungsansprüche der Veräuûerer seien vormerkungsfähig.
1. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB erweitert die Vormerkungsfähigkeit auf künftige und bedingte Ansprüche. Vorliegend sollen mit den bewilligten Vormerkungen u.a. bereits vertraglich begründete, jedoch an ein derzeit noch ungewisses Verhalten der Erwerber bzw. ihrer Erben (grober Undank) geknüpfte und damit aufschiebend bedingte Rückübereignungsansprüche gesichert werden. Diese Ansprüche sind grundsätzlich vormerkbar.

a) Allerdings genieûen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz , wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloûe mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmen-
de Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134, 182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126 i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6). Denn ansonsten würde das Grundbuch mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter Ansprüche überlastet, die möglicherweise nie zur Entstehung gelangten. Dies hätte eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse Zeit zur Folge und beeinträchtigte zudem die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Grundstücks. Die aufgezeigten Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten Ansprüchen jedoch regelmäûig erfüllt. Im Gegensatz zu künftigen Rechten entstehen bedingte Ansprüche nämlich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst mit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Senat, BGHZ 38, 369, 371; BayObLG MittBayNot 1995, 207, 209; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22). Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft bietet somit in aller Regel den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden des darin begründeten Anspruchs (Senat, BGHZ 134, 185 ff; BayObLG, aaO, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 137; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl. § 883 Rdn. 18; Soergel/ Stürner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1758). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

b) Die Erwerber haben im notariellen Vertrag vom 14. Dezember 2000 die Verpflichtung übernommen, im Falle groben Undanks (§ 530 BGB) das ihnen überlassene Grundstück an die Veräuûerer zurückzugewähren. Nach den von den Beteiligten getroffenen Abreden können sie sich dieser rechtlichen Bindung nicht mehr einseitig entziehen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, BGHZ 134, 188; Urt. v. 28. Juli 1996, V ZR 136/95, WM 1996, 1734; BayObLG,
aaO; OLG Hamm, aaO, 137 f; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126). Sie können lediglich durch ihr zukünftiges Verhalten verhindern, daû die vereinbarte Bedingung eintritt. Eine solche Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) nimmt den vertraglich begründeten Rückübertragungsansprüchen jedoch nicht die erforderliche feste Grundlage. Denn auch wenn die Erwerber den Eintritt der Bedingung frei bestimmen können, so tritt die an ihr künftiges Verhalten geknüpfte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch von ihnen gewollt ist oder nicht (vgl. Senat, BGHZ 134, 188; OLG Hamm, aaO, 138). Angesichts dieser bei Abschluû des Rechtsgeschäfts eingegangenen vertraglichen Bindung stehen die für die Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche entwickelten Einschränkungen, wonach die Entstehung des Anspruchs nicht ausschlieûlich vom Willen des Verpflichteten bzw. nur noch vom Willen des künftig Berechtigten abhängen darf, der Eintragung solcher an Potestativbedingungen geknüpfter Ansprüche nicht entgegen (vgl. Senat aaO, 187 ff; BayObLG aaO; OLG Köln, MittRhNotK 1995, 100, 101; OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 16, 170; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22; Palandt /Bassenge, aaO, § 883 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 119, 120; Soergel/Stürner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, aaO, 1758 ff).
2. Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Erben bestehenden Rückübereignungsansprüche der Veräuûerer im Wege der Vormerkung steht auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen.

a) Dieser erfordert zwar, daû der zu sichernde Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist (Senat BGHZ 22, 220, 225; 61, 209, 211; BayObLG DNotZ 1989, 364, 366; OLG Hamm, Rpfleger
2000, 449, 451; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 GBO Rdn. 87 m.w.N., Anh. zu § 13 Rdn. 5). Hierfür ist jedoch ausreichend, daû das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollen, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch auûerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, BGHZ 130, 342, 345 ff m.w.N. für den Fall einer Reallast). Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daû der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 35, 22, 26 ff; 130, 342, 346; BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zweibrücken , DNotZ 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 331).

b) Nach diesen Maûstäben genügt die an das Vorliegen groben Undanks im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geknüpfte Bedingung dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 2000, 451) überspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in dieser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende Bestimmtheit abspricht (so auch Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdn. 1489). Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des groben Undanks jedoch näher ausgefüllt und ihm damit einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt verliehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530
Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maû an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läût (BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar 1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 275). Diese Abgrenzungskriterien sind durch eine umfangreiche Fallgruppenbildung weiter präzisiert worden. Damit ist aber eine ausreichende Bestimmbarkeit des Fehlverhaltens, das die Schwelle zum groben Undank überschreitet und damit die vorliegend durch Vormerkungen zu sichernden Rückübereignungsansprüche der Veräuûerer auslöst, gewährleistet. Sollten im Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, so können diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne daû hierdurch die objektive Bestimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in Frage gestellt wird.
3. Schlieûlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaûen bedingter Rückübereignungsansprüche vorliegend nicht daran, daû die Bedingung auûer zu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werden und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfolger abhängig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff). Die bedingten Ansprüche stellten im Falle des Ablebens des Erwerbers eine Nachlaûverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar; damit wirkt die Vormerkung gemäû § 884 BGB gegen die Erben des Erwerbers fort (Senat aaO).

V.


Soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die Zurückweisung der übrigen Eintragungsanträge (Eigentumswechsel, Nieûbrauchbestellung, weitere Rückauflassungsvormerkungen) richten, liegen die Vorlagevoraussetzungen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur über die zur Vorlage führende Rechtsfrage, sondern über die weiteren Beschwerden im Ganzen zu entscheiden (Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071). Dies bedeutet aber nur, daû der Bundesgerichtshof den zur Vorlage führenden Verfahrensgegenstand vollständig erledigen muû; seine Entscheidungszuständigkeit erstreckt sich nicht auf einen selbständigen Verfahrensgegenstand, der nur infolge einer Verfahrensverbindung von den vorgelegten weiteren Beschwerden erfaût wird (Senat, Beschl. v. 26. Januar 1985, V ZB 5/84 aaO; Meikel/Streck, aaO, § 79 Rdn. 38; Demharter, aaO, § 79 Rdn. 22). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Die Vorlage erfolgte hier ausschlieûlich wegen der Frage, ob für den Fall des groben Undanks vertraglich vereinbarte Rückübertragungsansprüche durch Vormerkungen gesichert werden können. Die daneben gestellten Eintragungsanträge sind zwar nach der vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung des Grundbuchamts gemäû § 16 Abs. 2 GBO aufgrund stillschweigender Bestimmung des Urkundsnotars zu einem Verfahrensverbund zusammengefaût worden (vgl. BayObLGZ 75, 1, 5, 6; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 16, 21 m.w.N.; KEHE/Hermann, aaO, § 16 Rdn. 17). Eine solche – hier zu unterstellende - Verbindung mehrerer Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO führt aber lediglich dazu, daû die gestellten Anträge grundsätzlich inhaltlich nur einheitlich behandelt werden dürfen, also nur gemeinsam vollzogen oder zurückgewiesen werden können (BayObLG Rpfleger 1988, 244, 245; Demharter, aaO, § 16 Rdn. 12; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 37;
KEHE/Herrmann, aaO, § 16 Rdn. 20). Der Umstand, daû die miteinander verknüpften Anträge damit als verfahrensrechtliche Einheit zu behandeln sind, begründet dagegen keine umfängliche Entscheidungskompetenz des Bundesgerichtshofs für sämtliche gemäû § 16 Abs. 2 GBO verbundenen, an sich selbständigen Verfahrensgegenstände (zum Verfahrensgegenstand beim Antragsverfahren vgl. Bauer in Bauer/von Oefele, aaO, AT I 11). Denn diese besondere Form der Verfahrensverbindung ändert nichts daran, daû sich die die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes eröffnende Vorlagefrage (§ 79 Abs. 2, Abs. 3 GBO) auf einen abgrenzbaren Teil der miteinander verbundenen Anträge beschränkt und die insgesamt gestellten Anträge nicht bereits aufgrund der Beantwortung der Vorlagefrage abweisungsreif sind. Damit bleibt zu prüfen, ob die weiteren Anträge aus anderen, bislang vom Grundbuchamt nicht beanstandeten Gründen rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes, über solche abtrennbaren Verfahrensteile zu befinden. Dies muû nach dem Sinn und Zweck der Vorlageregelung des § 79 Abs. 2, Abs. 3 GBO (Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) dem vorlegenden Gericht überlassen bleiben, an das die Sache nach Beantwortung der Vorlagefrage zurückzugeben ist. Durch diese Vorgehensweise wird auch keineswegs die von den Beteiligten gemäû § 16 Abs. 2 GBO angestrebte einheitliche Sachentscheidung in Frage gestellt. Denn das vorlegende Gericht ist bei seiner Befassung mit den übrigen Eintragungsanträgen an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes zur Vorlagefrage gebunden. Damit ist sichergestellt , daû aufgrund der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Entscheidung die miteinander verbundenen Anträge entweder einheitlich zurückgewiesen oder insgesamt vollzogen werden.
Demgemäû war das Grundbuchamt lediglich anzuweisen, von seinen im Beschluû vom 17. Januar 2001 geäuûerten Eintragungsbedenken Abstand zu nehmen, und die Sache im übrigen an das vorlegende Gericht zurückzugeben.
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier
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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Annotations

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätzlich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.

(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines Ersuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen angegeben werden. Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von Vormerkungen für solche Rechte.

(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig wäre. Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.