Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 22 CE 15.612

bei uns veröffentlicht am19.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 16 E 15.476, 13.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer „endgültigen“ Gaststättenerlaubnis, hilfsweise einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft als Bar.

Die am 15. Oktober 2014 beantragte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG lehnte das Landratsamt M. mit Bescheid vom 19. Februar 2015 ebenso ab wie die weitere Erteilung der - an Stelle der beantragten „endgültigen“ Gaststättenerlaubnis zunächst erteilten - vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG. Zur Begründung führte das Landratsamt an, der Antragsteller habe gegen die Lärmschutzauflagen der ihm zunächst bis 29. Januar 2015, sodann bis 3. Februar 2015 und schließlich bis 3. Mai 2015 erteilten vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse mehrfach verstoßen und die Schankwirtschaft unter faktischer und unerlaubter Änderung der Betriebsart als Vergnügungsstätte betrieben.

Über die auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis erhobene Versagungsgegenklage des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

Seinen streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2015 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu, denn er habe die Betriebsart sowohl gegenüber dem Betrieb des vorherigen Betriebsinhabers als auch gegenüber dem Antrag auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis geändert. Bei der von ihm geführten Betriebsart stehe die Musikdarbietung nicht im Hintergrund wie bei einer Schankwirtschaft, sondern sei eine Hauptleistung wie bei einer Vergnügungsstätte. Zudem fehle die für eine solche Nutzungsänderung erforderliche baurechtliche Genehmigung. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis komme zudem ohne die in den vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen enthaltenen und von ihm mit Anfechtungsklagen bekämpften Lärmschutzauflagen zum Schutz Dritter nicht in Betracht. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, weil Existenzgefahren nicht glaubhaft gemacht worden seien und das Vertrauen des Antragstellers in die Fortführung des Betriebs wegen der Betriebsartänderung nicht schutzwürdig sei.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt und macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe ein Anordnungsanspruch mindestens auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für den Betrieb einer „Bar“ zu, wie er sie beantragt habe. Schon die dem vorherigen Betreiber erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis habe den tatsächlichen Barbetrieb umfasst. Seinem Antrag sei auch zu entnehmen, dass sein Betrieb regelmäßige Musikdarbietungen umfasse. Einen Antrag auf baurechtliche Nutzungsänderung habe er gestellt. Gegen die Auflagen in den vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen habe er nicht verstoßen, weil diese rechtswidrig seien und zudem die Verstöße nicht belegt seien. Insbesondere mit einer Beschränkung der Musiklautstärke durch eine technische Begrenzung (Limiter) sei er nicht einverstanden, weil er die nach der TA Lärm für die Tages- und Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte ausnutzen dürfe. Ein Anordnungsgrund liege darin, dass ihm die Gaststättenerlaubnis als Grundlage des Betriebs fehle; auf eine Existenzgefahr komme es daher nicht mehr an.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG oder hilfsweise zur Erteilung einer vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GastG für den Betrieb einer „Bar“ zu verpflichten.

Der Antragsteller begehrt im Haupt- und im Hilfsantrag eine die jeweilige Hauptsache (zeitweilig) in vollem Umfang vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner - bisher nur hinsichtlich einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis anhängig gemachten - Hauptsache glaubhaft gemacht noch ihm drohende unzumutbare Nachteile. Es fehlen demnach sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Ein Anordnungsgrund fehlt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf den Haupt- und den Hilfsantrag, weil dem Antragsteller derzeit die Ausnutzung der begehrten gaststättenrechtlichen Erlaubnis ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung der Betriebsräume in die von ihm gewünschte Betriebsart (Bar/Vergnügungsstätte statt Schankwirtschaft) nicht möglich wäre, ihm außerdem die vorherige Durchführung der gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren zumutbar wäre und ihm der Ausweg der Fortführung der bisher erlaubten Betriebsart nicht versperrt ist.

a) Wie der Antragsteller selbst geltend macht, hat er einen Antrag auf bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung erst lange nach seiner gaststättenrechtlichen Antragstellung vom 15. Oktober 2014 gestellt (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S. 3 mit Kopie des baurechtlichen Antrags vom 3.4.2015), diese aber noch nicht erhalten, so dass er eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder vorläufige Erlaubnis für die streitgegenständliche Betriebsart einer „Bar“ (als Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung) gar nicht ausnutzen könnte.

Fehlt für die Nutzung einer Gaststätte aber die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungserweiterung und muss das bauaufsichtliche Verfahren erst durchgeführt werden, besteht bis zu ihrer Erteilung kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die gaststättenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2004 - 22 CE 04.2203 - BA S. 5 m. w. N.), so dass ihre vorläufige Erteilung im Weg der einstweiligen Anordnung keineswegs dringlich ist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, eine bauaufsichtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung hier nicht zu benötigen.

b) Auch mit Blick auf die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Zum einen handelt ein Gastwirt, der vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis bereits finanzielle oder andere Verpflichtungen für den künftigen Betrieb eingegangen ist, in vollem Umfang auf eigenes Risiko, dessen Realisierung kein hinreichender Grund zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.3.2002 - 22 CE 02.369 - BA S. 6 m. w. N.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die bisher bauaufsichtlich erlaubte Nutzung der Betriebsräume lediglich als Schank- und Speisewirtschaft keine Bindungswirkung hinsichtlich eines weitergehenden Betriebs hat (Beschluss S. 13 a. E.), also auch insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Zum Anderen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich keine Existenzgefahren dargelegt (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S. 10, 17); ihm unzumutbare Nachteile sind auch sonst nicht ersichtlich.

c) Abgesehen davon dürfen hier nicht die vom Antragsteller nicht näher dargelegten wirtschaftlichen Nachteile für sich allein betrachtet werden. Angesichts der Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist es Erlaubnisbewerbern, der gesetzlichen Wertung folgend, grundsätzlich zuzumuten, vor Betriebsaufnahme die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens bei der Verwaltungsbehörde abzuwarten, solange dieses nicht unverhältnismäßig lange dauert. Der Weg der einstweiligen Anordnung ist daher bei verhältnismäßiger, dem Prüfungsaufwand entsprechender Verfahrensdauer zur Erreichung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG nicht geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 7 m. w. N.). Angesichts des Beginns des gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens am 15. Oktober 2014 und der Versagung sowohl der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG als auch einer weiteren vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG - letztere wurde danach noch bis 3. Mai 2015 erteilt - kann von einer unverhältnismäßig langen Dauer nicht die Rede sein. Der Antragsteller hatte angesichts seiner offensichtlichen gaststättenrechtlichen Betriebsartänderung - zunächst ohne Antrag auf bauaufsichtliche Nutzungsänderung - auch keinen Grund zu der Annahme, sein Betrieb bedürfe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis über den seinem Betriebsvorgänger erlaubten Betriebsumfang hinaus.

d) Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Antragsteller für sein Gaststättengewerbe unter Verzicht auf regelmäßige und über Hintergrundmusik hinausgehende Musikdarbietungen die erforderliche Erlaubnis für eine herkömmliche Schankwirtschaft beantragen und diese nach deren Erhalt betreiben könnte, bis über etwaige Anträge auf gaststättenrechtliche Betriebsartänderung und bauaufsichtliche Nutzungsänderung abschließend entschieden wäre. Auf diese Weise könnte er etwaige wirtschaftliche Nachteile jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verringern. Ob die gegen seine Zuverlässigkeit erhobenen Bedenken eine Versagung der Erlaubnis für eine herkömmliche Schankwirtschaft tragen, muss dem entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten bleiben.

2. Ebenso wenig ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung des Antragstellers im Hinblick auf Haupt- und Hilfsantrag ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs derzeit kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Hauptsache ersichtlich ist.

a) Soweit der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer „endgültigen“ gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG für die von ihm begehrte Betriebsart begehrt, hat er in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass ihm ein solcher Anspruch in der Hauptsache voraussichtlich zusteht.

aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe eine weiterreichende Erlaubnis für eine „Bar“ beantragt, aber nicht erhalten, wie sie der vorherige Betriebsinhaber in den Betriebsräumen erlaubt geführt und wie er sie selbst gewollt und aufgrund der vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse auch betrieben habe (Beschwerdebegründung vom 10.4.2015, S.3 f.), besagt dies für sich genommen gar nichts und lässt einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Hauptsache nicht hervortreten. Weder die vom Antragsteller gestellten Anträge noch die Tatsache der befristeten Erteilung vorläufiger gaststättenrechtlicher Erlaubnisse geben für das Vorhandensein der materiellen Anspruchsvoraussetzungen etwas her.

bb) Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, muss sich eine gewöhnliche Schankwirtschaft im Wesentlichen und als Hauptleistung auf den Ausschank von Getränken beschränken, so dass Musikdarbietungen nach Art und Maß nicht über eine nicht betriebsprägende, unauffällige und nicht nach außen dringende Hintergrundmusik hinausgehen dürfen (Beschluss S. 11 f. m. w. N. auf BayVGH, U. v. 21.1.1980 - 22 B 1112/79 - GewArch 1980, 303/304; BayVGH, B. v. 6.10.1981 - 22 CS 81 A.1936 - GewArch 1982, 238). Von dieser Betriebsart unterscheide sich das zur Erlaubnis gestellte Vorhaben des Antragstellers, weil die Musikdarbietungen betriebsprägend seien, insbesondere nach dem Internet-Auftritt während der gesamten Öffnungszeiten an Freitagen und Samstagen musikalische „Events“ beworben würden, bei Kontrollen die Musiklautstärke über eine Hintergrundmusik hinausgegangen sei, am 31. Januar 2015 sogar eine bescheidswidrig nicht zuvor angezeigte Live-Musikveranstaltung stattgefunden habe und die Musikdarbietungen daher über den Rahmen der Nr. 2.7 der vorläufigen Erlaubnis hinausgingen (Beschluss S. 12 ff.). Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller dieser Einschätzung nicht die Grundlage entzogen.

Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass für seinen zur Erlaubnis gestellten Betrieb die Musikdarbietungen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht betriebsartprägend seien.

Eine Gaststätte, die durch eine erhebliche Geräuschentwicklung, eine leistungsfähige Musikanlage und eine Musikpräsentation durch einen Diskjockey mit künstlerischem Anspruch geprägt ist, ist regelmäßig als Vergnügungsstätte anzusehen, denn maßgeblich für die Unterscheidung einer solchen Betriebsart von einer normalen Schankwirtschaft sind die erheblich gesteigerte Geräuschentwicklung und die späten - wie hier (Betriebszeit 22.00 bis 05.00 Uhr, Beschluss S. 12 f.) über 22.00 Uhr hinausgehenden - Betriebszeiten (vgl. BayVGH, U. v. 21.1.1980 - 22 B 1112/79 - GewArch 1980, 303).

Dass der Antragsteller nur eine „Bar“ und keine Diskothek zu betreiben beabsichtigt, ändert wegen der Erfüllung dieser seinen Betrieb von einer normalen Schankwirtschaft deutlich unterscheidenden Merkmale nichts an der tatsächlichen Konfliktlage zwischen Gaststätte und Umgebung, der gerade durch die Betriebsartfestsetzung unter nachbarschützenden Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden soll.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, nicht gegen die Auflage einer bloßen Hintergrundmusik verstoßen zu haben, insbesondere habe die behördliche Kontrolle keine gesprächsverhindernde Musiklautstärke festgestellt (Beschwerdebegründung S. 5 ff.), verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Es geht hier allein darum, ob die Betriebsart, für welche der Antragsteller eine Erlaubnis begehrt, erlaubnisfähig ist und ggf. unter welchen Auflagen.

Zudem hat der Antragsteller ausgeführt, seine Gaststätte wie sein Betriebsvorgänger führen zu wollen (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Auch dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dessen Betriebsführung war nach den aktenkundigen gutachterlichen Feststellungen als erlaubnisabweichend zu beanstanden. Auf Grundlage des durch den vorherigen Betreiber der Gaststätte beauftragten Gutachtens und der darin erfolgten Bewertung des Lautstärkebegrenzers der Musikanlage hat der vom Antragsteller beauftragte Schallgutachter ausgeführt, ohne Musik ergebe sich in einer solchen Gaststätte ein Innenraumpegel von 78 dB(A). Bei einem Musikpegel von 82 dB(A) nach Absorption durch die Gäste habe eine solche Bar „gewiss nicht die Eigenschaft einer Speisewirtschaft“, der Musikschallpegel sei dann zwar nicht doppelt so laut wie jener der Gäste, aber die Musik sei „deutlich dominierend und ihr Pegel im rechtlichen Sinne wesentlich höher (d. h. ≥ 3 dB(A) als der restliche Geräuschpegel.“ Der Betrieb könne als „Barbetrieb mit lauter Musikbegleitung beurteilt werden, bei der die Kommunikation eingeschränkt ist bzw. nur durch gehobenes Sprechen ausgeglichen werden kann“ (vgl. LS:AS vom 6.2.2015, VG-Akte, S. 10). Dies stützt die Annahme eines betriebsartprägenden, weil nicht nur hintergründigen Charakters der Musikdarbietungen durch das Verwaltungsgericht (Beschluss S. 12 f.) zusätzlich.

cc) Soweit der Antragsteller eine Erlaubnis ohne eine Auflage zur Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage erstrebt (Beschwerdebegründung S. 7), weil eine solche rechtswidrig sei, da einem Gastwirt überlassen bleiben müsse, wie er die - auf den Immissions- und nicht auf den Emissionsort zu beziehenden - Immissionsrichtwerte einhalte und ausnutze, verkennt er, dass die bisherigen behördlichen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz in Nrn. 2.5 bis 2.11 der vorläufigen Erlaubnisse vom 15. Oktober 2014 und vom 28. Januar 2015 zur Wahrung bloßer Hintergrundmusik und damit zur Einhaltung der Betriebsart dienen, wie das Verwaltungsgericht ausführt (Beschluss S. 16). Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Betriebsart aber beziehen sich auf den Kern des gaststättenrechtlichen Betriebs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GastG) und müssen für die gesamte Betriebszeit gelten, so dass eine darauf gestützte etwaige Lautstärkebegrenzung insoweit keine Differenzierung z. B. nach Tag- und Nachtzeit erfordert. Das Vorbringen des Antragstellers erschüttert diese selbstständig tragende Begründung nicht.

Anders als der Antragsteller meint, kann aus dem Fehlen nachbarlicher Beschwerden und polizeilicher Aufzeichnungen (Beschwerdebegründung S. 7) nicht auf eine Umgebungsverträglichkeit seines zur Erlaubnis gestellten Betriebs geschlossen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG). Dass insbesondere als Musikkneipe betriebene Gaststätten erfahrungsgemäß jugendliche und junge erwachsene Gäste anziehen, weil sie u. a. - wie hier der Betrieb des Antragstellers - auf jugendlichen Geschmack zugeschnittene Musikveranstaltungen bieten sowie dadurch einen typischerweise höheren Lärmpegel als herkömmliche Schank- und Speisewirtschaften mit deren Schwerpunkt auf dem Speise- und Getränkeverzehr verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756/757 m. w. N.), hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zwar bei fehlenden Lärmmessungen und damit technischem Nachweis der Überschreitung von Immissionsrichtwerten behördliche und polizeiliche Feststellungen aufgrund von Nachbarbeschwerden als verwaltungsgerichtliche Erkenntnisgrundlage ausreichen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756/757 f.). Daraus kann aber keineswegs der Umkehrschluss des Antragstellers gezogen werden, ohne Nachbarbeschwerden und behördliche und polizeiliche Feststellungen könnten erfahrungsgemäß Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten sein. Zudem liegen behördliche bzw. polizeiliche Feststellungen zu gesprächsübertönender Musiklautstärke vor (Mitteilungen zum 1.11.2014, zum 14.11.2014, zum 17.11.2014, Behördenakte BG1 Bl. 9, 23, 24). Diese können zwar als vom Antragsteller bestritten, aber nicht als von ihm widerlegt gelten, was für eine Glaubhaftmachung von Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreicht.

b) Auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG für die von ihm begehrte Betriebsart hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass ihm ein solcher Anspruch zusteht.

Das Verwaltungsgericht ist von Folgendem ausgegangen: Eine vorläufige Erlaubnis § 11 Abs. 1 GastG dient dazu, den Betreiberwechsel einer Gaststätte möglichst reibungslos zu gestalten und den Betrieb aufrechtzuerhalten; sie ist daher in ihrem rechtlichen Bestand und in ihrem inhaltlichen Umfang von der zuvor dem Vorgänger als Betriebsinhaber erteilten Erlaubnis abhängig (vgl. Metzner, GastG, 5. Aufl. 1995, § 11 Rn. 1, 2; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 11 Rn. 1; Schönleiter, GastG, 2012, § 11 Rn. 1), da sonst keine Weiterführung eines früheren Betriebs vorliegt. Da der frühere Betriebsinhaber jedoch keine Erlaubnis zum Betrieb einer Vergnügungsstätte, sondern nur einer Schankwirtschaft inne gehabt hatte, kann der Antragsteller für sich keine weiter reichende vorläufige Erlaubnis beanspruchen, sondern ist für seine abweichende betriebliche Konzeption (Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung) auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG angewiesen.

Der Antragsteller hat dagegen nichts Durchgreifendes vorgetragen. So hat er insbesondere nicht dargelegt, dass er lediglich eine seinem Betriebsvorgänger bereits erlaubte Betriebsart im Wege der vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 11 GastG fortführt.

Dass er seine Gaststätte wie sein Betriebsvorgänger als „Bar“ im Sinne einer Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikdarbietung verstanden, bezeichnet und so beantragt habe (Beschwerdebegründung S. 3 f.), zeigt nicht auf, dass die Erlaubnis des Betriebsvorgängers mit der bloßen Bezeichnung als „Bar“ regelmäßige, über eine Nebenleistung zur Schankwirtschaft hinausgehende Musikdarbietungen umfasst hätte. Im Gegenteil enthalten die dem Betriebsvorgänger erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse für die „Schankwirtschaft“ ausdrücklich die Begrenzung der Musiklautstärke für die „im Antrag angegebene Betriebsart“ auf „Hintergrundmusik mit Spitzenpegeln LAFmax bis 65 dB bzw. einem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq von 58 dB(A)“ (Nr. 3.8 des Bescheids vom 20.9.2012, Behördenakte Bl. 35/37, i. d. F. vom 19.3.2013, ebenda Bl. 54 f.). In seiner Betriebsbeschreibung hatte der vorherige Betreiber ausdrücklich ausgeführt, es handele sich um eine „Schankgaststätte mit Barbetrieb, es stehen die Gespräche und die Einnahme von Getränken im Vordergrund, … Musik läuft über eine Anlage mit Limiter (siehe TÜV Süd Gutachter) …“ (Behördenakte Bl. 112). Die von ihm auf behördlichen Druck vorgelegte schalltechnische Begutachtung hatte zwar tatsächlich bei einem auf einen gemittelten Schalldruckpegel LAfeq von 85,3 dB(A) eingestellten Lautstärkebegrenzer der Musikanlage nach Abzug einer Absorption um etwa 3 dB(A) bei 100 Gästen (TÜV Süd, Gutachterliche Stellungnahme vom 29.5.2013, Behördenakte Bl. 114/121 f.) zu einem Musikschallpegel von ca. 82 dB(A) gegenüber einem Grundgeräuschpegel des Barbetriebs von 76,4 dB(A) geführt (TÜV Süd, ebenda), so dass die Musikdarbietung nicht im Hintergrund blieb. Die tatsächliche Nichtbeachtung der sich aus einer Erlaubnis ergebenden Grenzen führt aber nicht dazu, dass sich diese Grenzen verschieben.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

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(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.