Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Feb. 2017 - RN 5 K 15.1176

published on 09/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Feb. 2017 - RN 5 K 15.1176
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 (Az. 1/11.2) rechtswidrig gewesen ist.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG).

Dem Verein „F* … e.V.“ wurde von der Stadt R* … am 31. März 2015 eine Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 12 Abs. 1 GastG erteilt. Anlass war die …-Jahr-Feier der F* … Die Gestattung galt für folgende Zeiträume:

1. Mai 2015, 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr;

2. Mai 2015, 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

3. Mai 2015, 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr.

Veranstaltungsort war die …-Festhalle, …, in R* … Die Anzahl der Gastplätze betrug ca. 800. Musikalische Darbietungen durften stattfinden.

Der Gestattung war u.a. die allgemeine Auflage „Die Veranstaltung ist so durchzuführen, dass eine Belästigung der Nachbarschaft durch ruhestörenden Lärm vermieden wird.“ beigefügt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 4. August 2015, eingegangen am 5. August 2015, Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger Eigentümer eines schräg gegenüber der Festhalle liegenden Grundstückes sei, auf welchem sich ein Haus mit fünf Wohneinheiten befinde. Der Kläger wohne dort selbst mit seiner Familie. Zwei Geschosse seien vermietet. Am 2. Mai 2015 habe die Party-Band bis 24.00 Uhr gespielt, Schankbetrieb sei bis 0.30 Uhr und Barbetrieb bis ca. 2.00 Uhr gewesen. Gegen 1.30 Uhr seien zwei Böller in den Innenhof der Brauerei geworfen worden und dort ohrenbetäubend detoniert.

Im Oktober 2014 eingebaute Fenster mit Dreifachverglasung hätten die Lautstärke der Party-Band nicht abmindern können. Anlässlich einer Beschwerde des Klägers bei der Beklagten sei er an die Polizei verwiesen worden. Lasse der Kläger eine Veranstaltung durch die Polizei beenden, hätten die Leute in der Vergangenheit schon öfter gegen sein Anwesen gepöbelt, geplärrt und gehupt.

Es müsse mit einer erneuten Gestattung ähnlicher Veranstaltungen gerechnet werden. So habe z.B. eine Veranstaltung der Kreiskrankenhäuser des Landkreises R* … mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen stattgefunden.

Hinsichtlich der Auflage, „dass eine Belästigung der Nachbarschaft durch ruhestörenden Lärm vermieden wird“, sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt genug. Die Ordner hätten die Sperrzeit durchsetzen sollen. Dies sei ihnen aber nicht gelungen. Dies zeige, dass die Auflagen der Beklagten völlig ungenügend gewesen seien, um die Nachtruhe des Klägers, seiner Familie sowie seiner Mieter zu gewährleisten.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Stadt R* … vom 31. März 2015 (Az. 1/11.2) rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Da sich die …-Jahr-Feier der F* … nicht so schnell wiederholen werde, fehle das Feststellungsinteresse.

Bestritten würden, die Angaben des Klägers

– zum Überschreiten der zeitlichen Vorgaben am 2. Mai 2015 mit Nichtwissen,

– zum Werfen der Böller,

– zur Belästigung durch Leute, wenn die Polizei eine Veranstaltung beendet habe,

– zum Einbau der Fenster mit Dreifachverglasung,

– zur Wirkungslosigkeit der Fenster hinsichtlich der Lautstärke der Party-Band und

– zur Unzumutbarkeit der Einschränkung für den Kläger, seine Familie und seine Mieter für den Fall einer behaupteten Durchführung der Veranstaltung über die Genehmigungszeit hinaus.

Der Kläger und seine Ehefrau seien beim Ordnungsamtsleiter vorstellig geworden. Dabei sei über die Durchführung des Jubiläumsfestes gesprochen worden, aber nicht ausschließlich auf die Polizei verwiesen worden.

Auf das Verhalten von Passanten könne die Beklagte rechtlich keinen Einfluss nehmen.

Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 30. Juni 2015 habe vom 27. auf den 28. Juni 2015 in der Festhalle eine Veranstaltung der Kreiskrankenhäuser des Landkreises R* … stattgefunden, wobei die Musik von ca. 18.00 Uhr bis etwas nach 22.00 Uhr mit erheblicher Lautstärke gespielt habe und die Tore der Festhalle geöffnet geblieben wären, weil die Essenbelieferung durch einen Caterer vom Brauereigelände aus über das geöffnete Hallentor erfolgt sei. Das Ende der Musikdarbietungen habe auch nicht das Ende der Lärmbelästigung bedeutet, weil noch einige Zeit Speisen ausgegeben, Geschirr zurückgenommen und Autotüren zugeschlagen worden seien.

Die Beiladung der F* … e.V. erfolgte am 7. August 2015. Der Beigeladene äußerte sich nicht.

Auf gerichtliche Anfrage hin teilten Kläger und Beklagte folgendes mit: Kläger: In den letzten Jahren sei an mindestens 15 Tagen Festbetrieb in der Festhalle gewesen. Allein das … Fest dauere sechs Tage und sei bis 24.00 Uhr genehmigt. Auch wenn ein Verein sein Fest tatsächlich um 23.00 Uhr beende, würden Räum- und Kehraktionen noch bis 1.00 Uhr dauern.

Beklagte: Die …-Festhalle werde auch an andere Veranstalter überlassen. Jährlich würden etwa zehn Gestattungen nach § 12 GastG erteilt. Das Veranstaltungsende werde jeweils auf 23.00 Uhr festgesetzt und die Auflagen würden im Wesentlichen denen im beklagten Bescheid entsprechen. Der Beklagten seien für die …-Festhalle keine gaststättenrechtlichen oder auch rechtlichen Lärmschutzauflagen bekannt. Aus den vorhandenen gaststättenrechtlichen Erlaubnisbescheiden aus den Jahren 1982 und 2010 würden sich keine lärmschutzrechtlichen Auflagen ergeben. In der Ursprungserlaubnis aus dem Jahr 1961 seien nach Auskunft des Landratsamtes R* … keine Auflagen aufgeführt.

Die Gerichts- und die insoweit noch vorgelegten Behördenakten aus den Verfahren RN 6 K 11.474, RN 6RN 6 K 17.68 (früher RN 6RN 6 K 14.74) und RN 6 K 17.69 (früher RN 6RN 6 K 14.594) wurden beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

Die Geltungsdauer der gaststättenrechtlichen Erlaubnis (1. bis 3. Mai 2015) war bei Klageerhebung abgelaufen. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis hatte sich demnach vor Klageerhebung erledigt.

a) Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Die Tatsache, dass die Gestattung bereits am 31. März 2015 erlassen, die Klage aber erst am 5. August 2015 erhoben worden ist, steht der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein Minus zur Anfechtungsklage und kann deshalb nur dann zulässig sein, wenn eine in der Sache erhobene Anfechtungsklage zulässig war. Bezogen auf die hier vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage aufgrund analoger Anwendung der Vorschriften für die gesetzlich geregelte Fortsetzungsfeststellungsklage bedeutet dies, dass die „analoge Fortsetzungsfeststellungsklage“ nur erhoben werden kann, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Anfechtungsklage noch zulässig wäre, d.h. insbesondere wenn die Klagefrist noch nicht abgelaufen war (vgl. Decker, in BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2017, § 113 VwGO, Rz 83 und 90.4). Für den Kläger hätte auch bei Erhebung der Anfechtungsklage nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO gegolten. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 31. März 2015 wurde ihm gegenüber nicht bekannt gemacht. Mangels Bekanntgabe konnte ihm gegenüber auch keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO erfolgen. Die Anfechtung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis durch den Kläger hätte somit nicht binnen Monats-, sondern binnen Jahresfrist erfolgen müssen (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Jahresfrist war am 5. August 2015 noch nicht abgelaufen.

b) Dem Kläger fehlt auch nicht das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Gericht bejaht hier das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Der konkrete Anlass, aus welchem die gaststättenrechtliche Erlaubnis am 31. März 2015 erteilt worden war, ist zwar ein singuläres Ereignis. Bis zur nächsten Jubiläumsfeier der F* … dürften wohl mehrere Jahre vergehen. Da aber - bezogen auf ein Jahr - nach Angaben von Kläger und Beklagter an mindestens 15 Tagen Festbetrieb sei bzw. etwa zehn Erlaubnisse nach § 12 GastG erteilt würden, stellt sich die Nutzung der Festhalle im Rahmen von besonderen Anlässen als Gaststätte nicht mehr als singuläres, sondern als sich ständig wiederholendes Ereignis dar, bei dem lediglich der Anlass und der Erlaubnisinhaber, nicht aber die Räumlichkeit gewechselt werden. Eine Änderung der Situation bei den Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers ist bei den wiederkehrenden Erlaubnissen nach § 12 GastG nicht zu erwarten. Die angestrebte gerichtliche Klärung kann den Beteiligten als Richtschnur für ihr künftiges Verhalten dienen (vgl. BayVGH vom 13. Mai 1997, 22 B 96.3327, juris, Rz 17).

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, denn die Gestattung vom 31. März 2015 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die erteilte Gestattung wurde auf § 12 GastG gestützt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GastG kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden (vgl. § 12 Abs. 3 GastG). Liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 GastG vor, nämlich der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gastgewerbes und ein besonderer Anlass, so steht die Erteilung der Gestattung im Ermessen der zuständigen Behörde („kann“), das nach Art. 40 BayVwVfG pflichtgemäß auszuüben ist. Die Gestattung kann dann - im Vergleich zur gaststättenrechtlichen Vollerlaubnis nach den §§ 2, 3 und 4 GastG - unter erleichterten Bedingungen erteilt werden, die sich auf alle für einen Gaststättenbetrieb maßgeblichen Anforderungen (z.B. mit dem Betrieb verbundene Umwelteinwirkungen) beziehen können, was wegen des vorübergehenden Charakters und der in der Regel nur kurzzeitigen Dauer der einer Gestattung unterliegenden Veranstaltung gerechtfertigt ist (vgl. VG Würzburg vom 3. Juli 2013, W 6 K 12.828, juris, Rz 32).

a) Der Beigeladene betrieb in der Zeit vom 1. bis 3. Mai 2015 in der Festhalle ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe in der Form einer öffentlich zugänglichen Schank- und Speisewirtschaft. Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 GastG greift nicht zugunsten des Beigeladenen, da es sich bei der Festhalle um keine Räumlichkeit handelt, bei der das äußere Merkmal der ausschließlichen, dauernden oder vorübergehenden Zugehörigkeit zum Vereinsbetrieb gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ. vom 25. Oktober 1995, 9 S 2643/95, juris, Rz 3). Die Festhalle wurde nur kurzzeitig für die Feier des Jubiläums genutzt.

b) Die …-Jahr-Feier der F* … stellt einen besonderen Anlass im Sinne des § 12 GastG dar.

Ein Anlass ist ein besonderer, wenn er außergewöhnlich ist; häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter sind keine besonderen Anlässe. Allein die Kurzzeitigkeit einer beabsichtigten gastronomischen Tätigkeit genügt nicht, um einen besonderen Anlass zu begründen, denn auch eine Gaststättenerlaubnis kann nur für kurze Zeit erteilt werden. Die Erlaubnis nach § 12 GastG ist lediglich eine flexible Ausnahmeregelung für kurzzeitige gastronomische Tätigkeiten, die sich als Folge nicht alltäglicher besonderer Ereignisse darstellen (vgl. VG Würzburg vom 3. Juli 2013, W 6 K 12.828, juris, Rz 44, unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht). Die …-Jahr-Feier ist ein nicht alltägliches besonderes Ereignis.

c) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung nach § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (vgl. BayVGH vom 17. September 2014, 22 CS 14.2013, juris, Rz 4).

Was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anbetrifft, so bedeuten die in § 12 Abs. 1 GastG genannten „erleichterten Voraussetzungen“ insbesondere, dass bei der Festlegung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH vom 13. Mai 1997, 22 B 96.3327, juris, Rz 19).

Die Beklagte sah sich im konkreten Fall veranlasst, die allgemeine Auflage „Die Veranstaltung ist so durchzuführen, dass eine Belästigung der Nachbarschaft durch ruhestörenden Lärm vermieden wird.“ zu verfügen. Sie hat demnach von der Befugnis nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 3 GastG Gebrauch gemacht. Der Beigeladene sollte die Veranstaltung so durchführen, dass die Nachbarschaft, also auch der Kläger, nicht durch ruhestörenden Lärm belästigt wird. Nicht dargelegt wird, was der Beigeladene konkret tun sollte, welche Lärmwerte er einhalten sollte. Die Auflage stellt sich somit als inhaltlich unbestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG dar, weil der Beigeladene nicht wissen konnte, was er konkret zu tun hatte, und weil auch die Behörden diese Auflage nicht kontrollieren konnten. Auch sie konnten nicht wissen, was sie kontrollieren sollten, denn auch ihnen war nicht bekannt, was der Beigeladene konkret zu tun hatte. Bereits wegen der inhaltlichen Unbestimmtheit ist die Auflage rechtswidrig.

d) Zudem stellt sich die Gestattung vom 31. März 2015 auch wegen fehlerhafter Ermessensausübung als rechtswidrig dar.

Die Beklagte bejahte im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit einer Regelung zum Schutz der Nachbarschaft vor ruhestörendem Lärm. Dass die Notwendigkeit hierzu bestand und auch künftig bestehen wird, liegt angesichts der geringen Entfernung des klägerischen Wohnhauses von der Festhalle nahe.

Behördliche Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und wider die Regelung sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremdem Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Behörde ist verpflichtet, die wesentlichen Ermessenserwägungen darzustellen.

Gemessen an diesen Maßgaben ist die Ermessensausübung der Beklagten zu beanstanden.

Es ist z.B. nicht feststellbar, welche Lärmbelastung prognostiziert wurde, ob überhaupt Überlegungen der Behörde in Richtung Lärmschutz angestellt wurden, welche über die pauschal formulierte Auflage hinausgegangen sind. In welchem Umfang die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 7. Mai 1996, 1 C 10/95) zur Problematik des Lärms durch die Gäste nach Verlassen der Festhalle in die Überlegungen der Beklagten Eingang gefunden haben könnten, ist nicht erkennbar. Das Gericht kann nicht einmal erkennen, von welchem Sachverhalt die Beklagte ausgegangen ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, in welcher Weise die Beklagte das Schutzbedürfnis des Klägers mit den Belangen des Beigeladenen abgewogen hat. Aus den Akten ist nur feststellbar, dass lediglich für den 2. Mai 2015 die Betriebszeit abweichend von dem Antrag des Beigeladenen von 24.00 Uhr auf 23.00 Uhr verkürzt und zudem die streitgegenständliche Auflage verfügt wurden. Ein Grund dafür wurde nicht angegeben.

Abgesehen von der inhaltlichen Unbestimmtheit der o.g. Lärmschutzauflage ist nicht festzustellen, auf welcher Tatsachengrundlage und aufgrund welcher Erwägungen der nachbarschützende Lärmschutz gewährleistet werden sollte. Der Kläger hat als Nachbar einen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Erteilung einer Gestattung nach § 12 GastG für die Festhalle nach pflichtgemäßem Ermessen Regelungen trifft, die ihn im Rahmen des geltenden Rechts vor nicht hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigungen schützen. Dies war am 31. März 2015 nicht der Fall.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat, besteht kein Anlass, dessen außergerichtliche Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Besc
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Annotations

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.