Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über

1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf,
2.
Änderungen der Anschrift des Halters,
3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
5.
die Änderung der Fahrzeugklasse,
6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
7.
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.

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Kfz-Haftpflichtversicherung: Kosten für Stilllegungsverfügung der Zulassungsbehörde

09.09.2016

Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen.
Fahrerlaubnisrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz


(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 6 Antrag auf Zulassung


(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes a

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 C 3/15

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Verwaltungskosten für einen Bescheid, mit dem sein Kraftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2014 - 9 E 562/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Dez. 2013 - 8 A 1634/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2

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(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und...