Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Dez. 2013 - 8 A 1634/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der ausweislich der Beschwerdeschrift (Antrag zu 2.) auf die Festsetzung einer Gebühr mit Bescheid vom 28. Februar 2012 beschränkte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
41. Es kann offen bleiben, ob die Einwände gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2012 noch mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid vom 28. Februar 2012 geltend gemacht werden können, nachdem die Ordnungsverfügung aufgrund der Beschränkung des Zulassungsantrags auf den Gebührenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Denn jedenfalls sind die Einwände gegen die Ordnungsverfügung unbegründet.
5a) Mit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 hat die Beklagte dem Kläger unter Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs sofort vollziehbar aufgegeben, bis zum 2. März 2012, 11:30 Uhr, die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung den Hinweis, die Außerbetriebset-zung des Fahrzeugs könne abgewendet werden, indem durch Vorlage einer neuen, gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung vor Ablauf der gesetzten Frist das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nachgewiesen werde. Eine solche Bestätigung ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten am 28. Februar 2012 beim Beklagten eingegangen.
6b) § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bestimmt, dass die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen, hat die Behörde unverzüglich einzuschreiten. Sie braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die so gewonnenen Erkenntnisse wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Dementsprechend wird die Pflicht, Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zu ergreifen, grundsätzlich auch durch unrichtige Mitteilungen des Haftpflichtversicherers ausgelöst; auf ein Verschulden des Fahrzeughalters kommt es insoweit nicht an.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, juris Rn. 15 f., OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 8 B 529/13 -, Abdruck, S. 2, sowie vom 22. Juli 2010 - 8 A 1743/09 -, Abdruck, S. 3; Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2013 - 2 A 1718/12 -, juris Rn. 45.
8Der Fahrzeughalter kann sich bei unrichtigen Mitteilungen des Haftpflichtversicherers nur an diesen selbst wenden und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
9Jedoch sind Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV unzulässig, wenn vor deren Durchführung der zuständigen Behörde in der hierfür gesetzlich vorgegebenen Form nachgewiesen wurde, dass Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft besteht.
10Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 10 K 547/11 -, DAR 2012, 166, juris Rn. 25; Dauer, in Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 25 FZV Rn. 7.
11Denn Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist es, andere Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen. Dieses Regelungsziel ist erreicht, wenn eine ordnungsgemäße Mitteilung vorliegt, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Einer Maßnahme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bedarf es dann nicht mehr. Dieses Ergebnis wird durch § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV bestätigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV hat die Zulassungsbehörde, sofern sie eine Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung enthält, den (bisherigen) Versicherer hierüber zu unterrichten. Ist eine solche Unterrichtung erfolgt, löst die Anzeige des bisherigen Versicherers, dass die bisherige Versicherung erloschen sei, gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV keine Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aus. Auch insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass der Zulassungsbehörde bekannt ist, dass Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht.
12Der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, kann gemäß § 23 Abs. 1 FZV nur durch eine Versicherungsbestätigung erbracht werden. Dies gilt über die dort ausdrücklich erwähnten Fälle hinaus auch bei einem - hier vorliegenden - Versicherungswechsel. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 FZV, einen sicheren und effizienten Nachweis des Versicherungsschutzes zu gewährleisten, folgt darüber hinaus aber auch aus der Gesetzessystematik: Bei der „Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung“ i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZG handelt es sich um eine „Versicherungsbestätigung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. k und Abs. 2 Nr. 2 FZV). Dementsprechend knüpft auch § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV, wonach Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ausgeschlossen sind, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV vorliegen (s.o.), an das Vorliegen einer Versicherungsbestätigung i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV an.
13Seit dem 1. November 2012 ist die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 FZV in der Fassung durch Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl I, S. 2232) entweder der Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder für diese zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit zu halten. Das zulässige Datenformat und der Inhalt der Versicherungsbestätigung werden durch § 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FZV vorgegeben. Eine andere Form des Nachweises, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, ist seit dem 1. November 2012 ausgeschlossen. Der Abruf im automatisierten Verfahren setzt voraus, dass die Zulassungsbehörde die zu der jeweiligen Versicherungsbestätigung gehörende sog. VB-Nummer kennt, die von den Versicherungsunternehmen vergeben wird und die frühere schriftlich erteilte Versicherungsbestätigung ersetzt.
14Vgl. http://www.gdv-dl.de/elektr_ver.html.
15Bis zum 31. Oktober 2012 - und damit auch im vorliegenden Fall - konnte die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 FZV a.F. auch schriftlich vorgelegt werden, sofern sie weder elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt noch zum automatischen Abruf bereitgehalten wurde; Form und Inhalt waren in Anlage 11 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgegeben.
16c) Dies zugrunde gelegt, sind die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 unbegründet. Der Kläger ist der Ansicht, Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV seien am 24. Februar 2012 nicht mehr zulässig gewesen, weil dem Beklagten vor diesem Datum von einem Mitarbeiter einer anderen Versicherungsgesellschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass für sein, des Klägers, Fahrzeug ein neuer Versicherungsvertrag bei dieser Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden sei. Bereits zuvor habe die Versicherungsgesellschaft den „Code“ an die Zulassungsstelle des Beklagten verschickt. Auf telefonische Nachfrage habe ein Bediensteter des Beklagten zudem bestätigt, dass die rückwirkende Übernahme des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug des Klägers akzeptiert werde. Damit sei dem Beklagten vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 bekannt gewesen, dass für sein Fahrzeug Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestanden habe.
17Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass der Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 die sog. VB-Nummer („Code“) für ein neues Versicherungsverhältnis mitgeteilt worden sei. Entscheidend ist, wann die Mitteilung der Zulassungsbehörde zugegangen ist, nicht wann sie abgeschickt wurde. Über den Zugang enthält der Zulassungsantrag keine Aussage. Im Übrigen steht der Vortrag des Klägers in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Ausführungen in der Klageschrift, wonach „es seitens der neuen Versicherung leider zu einer Verzögerung der notwendigen Daten für das Straßenverkehrsamt“ gekommen sei. Dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang lassen sich ebenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass die sog. VB-Nummer dem Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 zugegangen ist.
18Eine telefonische Mitteilung der Versicherungsgesellschaft ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Nachweis des Versicherungsschutzes schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Im Übrigen bietet eine telefonische Mitteilung nicht die angesichts des öffentlichen Interesses an einer effektiven Überwachung der nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht erforderliche erhöhte Richtigkeitsgewähr.
19d) § 29 FZV, auf den der Kläger ergänzend verweist, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt ausweislich ihres Wortlauts („Versicherungskennzeichen“) nur für Fahrzeuge i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d bis f FZV, bei denen der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, durch ein sog. Versicherungskennzeichen erfolgt (vgl. § 26 Abs. 1 FZV). Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um zwei oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
20Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 26 FZV Rn. 2.
21Um solche Fahrzeuge geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
222. Einwände gegen die Festsetzung der Gebühr, insbesondere solche betreffend deren Höhe, hat der Kläger nicht erhoben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
- 1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, - 2.
Änderungen der Anschrift des Halters, - 3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, - 4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, - 5.
die Änderung der Fahrzeugklasse, - 6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und - 7.
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, - 2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
- 1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf, - 2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, - 3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll, - 4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll, - 5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum, - 6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum, - 7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes, - 8.
die Fahrzeugbeschreibung, - 9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und - 10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.
(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:
- 1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person, - 3.
die Art des Fahrzeugs, - 4.
den Hersteller des Fahrgestells, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und - 6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
- 1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, - 2.
Änderungen der Anschrift des Halters, - 3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, - 4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, - 5.
die Änderung der Fahrzeugklasse, - 6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und - 7.
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, - 2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
- 1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf, - 2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, - 3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll, - 4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll, - 5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum, - 6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum, - 7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes, - 8.
die Fahrzeugbeschreibung, - 9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und - 10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.
(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:
- 1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person, - 3.
die Art des Fahrzeugs, - 4.
den Hersteller des Fahrgestells, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und - 6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.
(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur den Versicherern die Erkennungsnummern zu.
(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 genannten Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.