Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2394

published on 03/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2394
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Tenor

I. Der Flurbereinigungsplan C… wird wie folgt geändert:

An Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 wird den Klägern aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parallel dazu eine 4.159 Wertverhältniszahlen entsprechende Fläche zugeteilt. Die sich dadurch ergebende Verkleinerung des Abfindungsflurstücks 775 des Beigeladenen zu 1 erfolgt mit Geldausgleich.

II. Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 1.814,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, in Gütergemeinschaft lebende Eheleute, sind Teilnehmer des am 24. April 1996 nach § 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Beklagten zu 1, der Teilnehmergemeinschaft C. (TG C.), am 3. April 2002 die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Diese Feststellung ist nach der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 im Verfahren 13 A 16.1127 erklärten Klagerücknahme bestandskräftig.

Am 23. Mai und 31. Juli 2007 beschloss der Vorstand der TG C. den Flurbereinigungsplan Teil I, womit den Klägern u.a. Abfindungsflurstück 750 zugeteilt wurde. Ebenfalls am 23. Mai 2007 beschloss der Vorstand der TG C. im Einvernehmen mit dem Vorstand der Beklagten zu 2, der Teilnehmergemeinschaft K. (TG K.), Abfindungsforderungen einzelner Teilnehmer zur Behandlung im Flurbereinigungsplan der TG K. dorthin zu überweisen und umgekehrt Abfindungsforderungen einzelner Teilnehmer im dortigen Verfahrensgebiet zur Behandlung im Flurbereinigungsplan C. zuzuweisen (Fortlaufende Niederschriften S. 310). Der Vorstand der Beklagten zu 2 beschloss am 22. Mai und am 1. August 2007 den Flurbereinigungsplan, womit den Klägern im dortigen Verfahrensgebiet das Abfindungsflurstück 698/1 zugeteilt wurde, das von Westen her an das ihnen im Verfahren C. zugeteilte Abfindungsflurstück 698 grenzt.

Der Anhörungstermin für den Flurbereinigungsplan C. erfolgte am 17. März 2009. Mit Schreiben vom 25. und 26. März 2009 legten die Kläger bei dem Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) Widerspruch ein und rügten eine erhebliche Mehrung von Hangflächen im Bereich der Abfindungsflurstücke 698 und 750, einen Verlust von ebenen Flächen, teilweise eine fehlende Erschließung, eine ungünstige Form und Größe oder eine ungünstige Lage. Am 31. März 2009 legten die Kläger gegen „den Kostenbeitrag der Teilnehmergemeinschaft K. für das Abfindungsflurstück 698/1“ Widerspruch ein. Hierbei machten sie u.a. geltend, dass sie in der Gemarkung K. keine Einlageflächen gehabt und dort auch keine Abfindungsflächen gefordert hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 wies der Spruchausschuss bei dem ALE die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Kläger hätten eine wertgleiche Abfindung erhalten. Der maßgebliche Gesamtvergleich von Einlage und Abfindung zeige, dass die neuen Flurstücke offensichtlich besser geformt seien als die alten, die ausnahmslos klein und unförmig seien. Die Unform des ca. 0,5 ha großen Teilbereichs des Abfindungsflurstücks 698 sei im Rahmen der Grünlandnutzung nicht gravierend. Die Bewirtschaftungsnachteile infolge der Mehrung an Hangflächen seien durch Abschläge und den entsprechenden Ausgleich in Land kompensiert worden.

Auf die am 24. September 2014 erhobenen Klagen der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - hat der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 aufgehoben und die Sache an den Spruchausschuss bei dem ALE zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen (BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 – RdL 2016, 14 = juris). Die Gestaltung der Abfindung widerspreche dem Gebot, alle Umstände zu berücksichtigen, die auf die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 Alt. 2 FlurbG). Durch die Zuteilung sehr steiler Teilflächen im oberen Bereich des hängigen Abfindungsflurstücks 750 sei bei den Klägern eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis eingetreten, so dass es an der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung fehle.

Am 4. November 2016 ergingen inhaltlich gleichlautende Widerspruchsbescheide, mit denen der Flurbereinigungsplan C. dahingehend geändert wurde, dass den Klägern das Abfindungsflurstück 763 zugeteilt und an Abfindungsflurstück 749 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers von Abfindungsflurstück 750 ein Geh- und Fahrtrecht neu begründet wurde. Im Übrigen wurden die Widersprüche abgewiesen. Der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan der TG C. sei nur begründet, soweit im Abfindungsflurstück 750 eine nicht ausreichend erschlossene „Steilhangfläche“ zugeteilt worden sei, die nicht gefahrlos bewirtschaftet werden könne. Der Spruchausschuss könne diese Einschätzung des Flurbereinigungsgerichts nicht nachvollziehen, sei hieran aber gemäß § 144 FlurbG gebunden. Die vom Gericht festgestellten Mängel würden durch die verfügten Änderungen in zweckmäßiger Weise beseitigt. Mit Abfindungsflurstück 763 erhielten die Kläger eine ebene, im Bereich der Einlage gelegene Fläche von 0,5552 ha und könnten daher ohne Nachteil den nördlichen Teil ihres Abfindungsflurstücks 750 brach liegen lassen. Darüber hinaus werde die Erschließung des Flurstücks nachhaltig verbessert. Im Übrigen sei der Widerspruch aber unbegründet. Die gerügte Form von Abfindungsflurstück 698 (und 698/1) sei vom Flurbereinigungsgericht nicht beanstandet worden. Für die begehrte Verbesserung der Form des Abfindungsflurstücks 698 gebe es keine Anspruchsgrundlage. Kein Teilnehmer habe ein Recht darauf, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zu fordern oder Grundstücke mit Mängeln zurückzuweisen. Die Kläger könnten nur verlangen, dass sich die bisherige Nutzbarkeit ihres Grundbesitzes nicht verschlechtere. Ein Anspruch auf Ausgleich verbliebener Unformen bestehe nur dann, wenn die Abfindungen eines Teilnehmers insgesamt schlechter geformt seien als die Einlagen. Vorliegend seien die neuen Grundstücke besser geformt als die kleinen und ausnahmslos unförmigen Einlagen, weshalb die Abfindung wesentlich besser und kostengünstiger bearbeitet werden könne. Zudem wirke sich bei der gegebenen Wiesennutzung die vorhandene Unform nicht gravierend nachteilig aus. Gleiches gelte für die Forderung der Verlegung des Abfindungsflurstücks 742, die ebenfalls vom Gericht nicht gerügt worden sei. Eine Verlegung des Abfindungsflurstücks 742 in die Lage des Abfindungsflurstücks 698 könne nicht verlangt werden, da kein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage bestehe. Soweit die mangelhafte Zusammenlegung beanstandet werde, könnten die Kläger damit nicht durchdringen, da das Flurbereinigungsgesetz keinen bestimmten Zusammenlegungsgrad vorschreibe. Unabhängig davon sei der Grundbesitz nicht unzureichend zusammengelegt, da die Kläger für ihre 14 verlegbaren kleinen und unförmigen Besitzstücke vier ausreichend große Abfindungen erhielten, die ungleich besser und kostengünstiger bewirtschaftet werden könnten. Der Widerspruch der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan K. sei unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG nicht gegeben seien.

Mit Schreiben vom 26. November 2016 erhoben die Kläger am 29. November 2016 die streitgegenständliche Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - gegen die Flurbereinigungspläne der TG C. und der TG K. Die Bewirtschaftungsnachteile seien nach wie vor nicht auffangbar, es fehle weiterhin an der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung, v.a. hinsichtlich Hangbilanz und Unfallgefahr. Die Gestaltung der Abfindung widerspreche nach wie vor dem Gebot, alle Umstände zu berücksichtigen, die auf die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss hätten. Für das verfügte Geh- und Fahrtrecht für Abfindungsflurstück 750 fehle eine Kartendarstellung, wo es ausgeübt werden könne. Im Übrigen würden sich die Kläger nicht mit einer Brachfläche abfinden lassen, da keine Brache eingelegt worden sei. Zum neu zugeteilten Abfindungsflurstück 763 machen sie geltend, eine Wertgleichheit sei auch mit diesem zusätzlichen Biotop-Flurstück nicht gegeben. Es müsse eine Bodenbearbeitung sowie eine Beseitigung der vorhandenen Gräben und der Fahrspuren erfolgen, was laut unterer Naturschutzbehörde aus naturschutzfachlicher Sicht nicht genehmigt werde. Mit Schreiben vom 12. und 13. Mai 2017 haben die Kläger ihr bisheriges Vorbringen nochmals vertieft und schlagen u.a. vor, das Abfindungsflurstück 750 in das Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 zu legen, der eine Mehrausweisung von 6.913 WVZ gekauft habe.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Beklagten zu 1 vom Senat nach einer Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme am 29. Mai 2017 in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 im Hinblick auf die voraussichtliche Begründetheit der Klage wegen der fehlenden Wertgleichheit der Abfindung aufgegeben, den Auszug aus dem Flurbereinigungsplan sowie eine Einlagen-/Abfindungskarte jeweils für die Besitzstände des Beigeladenen zu 1 und weiteren Teilnehmern vorzulegen sowie Vorschläge für die Herstellung der Wertgleichheit der Kläger zu machen.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 übersandte die Beklagte zu 1 die angeforderten Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan sowie die Einlage- und Abfindungskarten und teilte mit, nach dem Vorstandsbeschluss vom 5. Juli 2017 favorisiere der Vorstand zwei Varianten zur Herstellung der Wertgleichheit der Kläger. Als Variante 1 schlägt sie vor, den Klägern Flurstück 750 wieder zuzuteilen, da der Kläger zu 2 das Grundstück am 16. Juni 2017 mit eigenen Maschinen problemlos abgeerntet habe. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage, das Flurstück sei nicht zu bewirtschaften. Auch sei die Zufahrt vom nördlich angrenzenden Feldweg aus an mehreren Stellen ohne Schwierigkeiten möglich. Wäre eine Bewirtschaftung tatsächlich nicht möglich, müssten das Einlageflurstück und das Abfindungsflurstück seit der Besitzeinweisung brach liegen. Bei Variante 2 sollten die Kläger aus dem an ihr Abfindungsflurstück 840 angrenzenden Abfindungsflurstück 841 der Beigeladenen zu 2 eine Fläche von ca. 0,5 ha erhalten, was dem Gedanken des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG entspräche, wonach die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssten. Die Beigeladene zu 2 solle das Abfindungsflurstück 750 erhalten. Die Flurstücke seien mit einer Durchschnittswertzahl (DWZ) von 8,5 (841) und 7,1 (840) wertmäßig vergleichbar. Das Abfindungsflurstück 841 sei seit 10 Jahren eine Ausgleichsfläche, weshalb die Beklagte wegen eines Flächentauschs bei der Autobahndirektion und der unteren Naturschutzbehörde angefragt habe. Während die Beigeladene zu 2 habe erkennen lassen, dass sie dem kritisch gegenüberstehe, halte die untere Naturschutzbehörde einen Austausch im Prinzip für möglich.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 verwiesen die Kläger hinsichtlich der von der Beklagten vorgeschlagenen Variante 1 auf die Feststellungen im Urteil vom 14. Juli 2015 (Az. 13 A 14.2106 u.a,). Da ihnen von der Beklagten kein Ersatzflurstück zugewiesen worden sei, müssten sie, solange sie einen Mehrfachantrag beim Amt für Landwirtschaft stellten, alle landwirtschaftlichen Nutzflächen angeben und bewirtschaften. Sonst müsse das Flurstück als Unland deklariert werden und verlöre den Status als landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie müssten sich Jahr für Jahr in eine der Beklagten bekannte Unfallgefahr begeben. Mit der vorgeschlagenen Variante 2 seien sie ebenfalls nicht einverstanden. Während das Abfindungsflurstück 840 als Ackerland bewirtschaftet werde, handle es sich bei dem Abfindungsflurstück 841 um Dauergrünland. Sie seien nicht bereit, eine separate Dauergrünlandfläche mit einer Größe von 0,50 ha in dieser Lage, Form und Beschaffenheit zu nehmen. Zwischen den Flurstücken befänden sich ein Landschaftselement mit einer Hecke mit einzelnen Obstbäumen/Bäumen sowie einem Rain, weshalb die Flurstücke nicht gemeinsam bewirtschaftet werden könnten. Eine Zustimmung der Beigeladenen zu 2 sei nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte die Beklagte mit, dass das Abfindungsflurstück 750 von den Klägern problemlos zu bewirtschaften sei. Zudem bestehe es zur Hälfte aus Einlageflächen der Kläger. Bei der vorgeschlagenen Variante 2 handle es sich bei der Einlagefläche um Grünland, das durch eine wertgleiche Abfindung mit einer Grünlandfläche abgefunden werde. Diese sei mit 0,5 ha insbesondere als Grünland wirtschaftlich nutzbar. Zudem grenze sie an das Abfindungsflurstück 840 der Kläger an. Bei den seinerzeitigen Masselandflächen handle es sich um zuteilungsbedingte Restflächen, wovon die wirtschaftlichsten öffentlich ausgeschrieben worden seien. Daran habe nur bei den unmittelbaren Anliegern Interesse bestanden, die Kläger hätten zu keiner Zeit Interesse bekundet. Die Beigeladene zu 1 im Verfahren 13 A 16.2397 habe eine Mehrausweisung bei dem Abfindungsflurstück 832 mit einer Dreiecksfläche in Hanglage erhalten, da im Wunschtermin kein Teilnehmer bereit gewesen sei, diese zu übernehmen. Nur der unmittelbar angrenzende Besitzstand der Beigeladenen zu 1 im Verfahren 13 A 16.2397 sei bereit gewesen, die Fläche als Mehrzuteilung gegen Geldausgleich zu übernehmen. Dies sei ein Flächenkauf, der mit der wertgleichen Abfindung der Beigeladenen zu 1 im Verfahren 13 A 16.2397 nicht verwechselt werden dürfe, weshalb der Änderungsvorschlag der Kläger in die wertgleiche Abfindung dieser anderen Teilnehmerin eingreifen würde.

Mit Beschluss vom 10. April 2018 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Im Hinblick auf den Vorschlag der Kläger, zur Herstellung der Wertgleichheit ihrer Abfindung ihnen das ehemalige TG-Land Einlageflurstück 776 zuzuweisen, könnten die rechtlichen Interessen des Empfängers dieses Grundstücks sein. Im Hinblick auf den Vorschlag der Beklagten zu 1, zur Herstellung der Wertgleichheit den Klägern teilweise das der Beigeladenen zu 2 zugeteilte Abfindungsflurstück 841 zuzuweisen, könnten möglicherweise die rechtlichen Interessen der Beigeladenen zu 2 berührt werden.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 haben die Kläger vortragen lassen, dass sie die Zuteilung des Abfindungsflurstücks 750 nicht akzeptierten und sie dieses hätten bewirtschaften müssen, da es beim Amt für Landwirtschaft als Dauergrünland gemeldet sei. Dies sei unter den vom Senat festgestellten unzumutbaren Bedingungen erfolgt und nicht auf Dauer hinnehmbar. Das Flurstück 841 sei im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der BAB 9 als Ersatz- bzw. Ausgleichsfläche festgelegt. Es wäre eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich. Auch sonst – Dauergrünland, Baumbestand, Hecke, Wertermittlung, mangelnde Zufahrtsmöglichkeit – sei die Fläche als Ausgleich für die Kläger ungeeignet. Das Flurstück 698 sei insbesondere im Norden unförmig zugeteilt, was keinen Vor-, sondern einen Nachteil im Verhältnis zur klägerischen Einlagefläche in diesem Bereich darstelle. Auch das Abfindungsflurstück 698/1 sei nicht geeignet, um eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der Einlageflächen zu schaffen. Im Übrigen werde die Bewertung des Abfindungsflurstücks 698/1 als zu hoch angegriffen.

Die Kläger beantragen,

den Flurbereinigungsplan entsprechend ihrem Vorbringen zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweisen die Beklagten auf die Widerspruchsbescheide vom 4. November 2016. Die Lage des Geh- und Fahrtrechts für das Abfindungsflurstück 750 ergebe sich nach Abschluss des Klageverfahrens.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Der Beigeladene zu 1 weist aber hinsichtlich einer Verkleinerung seines ortsnahen Abfindungsflurstücks 775 auf 1,3 ha darauf hin, dass er in dieser Lage eine zusammenhängende Wirtschaftseinheit von ca. 1,8 ha gehabt habe. Wegen Wegebau und Bachmuschelrandstreifenprogramm seien ihm zunächst nur knapp 1,5 ha zugeteilt worden. Durch den Zukauf des TG-Flurstücks 776 habe er die ursprüngliche Größe wieder erreicht. Es sei wiederholt bekräftigt worden, dass ortsnahe Flächen wie ein „rohes Ei“ behandelt würden. Ein Flurstück mit 3.168 qm widerspreche den Grundsätzen der Flurbereinigung .

Die Beigeladene zu 2 führt aus, dass das Abfindungsflurstück 841 im Planfeststellungsbeschluss vom 18. August 1998 zum Ausbau der BAB 9 als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzfläche festgesetzt sei und daher der vorgeschlagene Austausch aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme.

Der Senat hat Beweis erhoben mittels Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom 2. Mai und 3. Mai 2018 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihrem Recht auf wertgleiche Abfindung. Er war deshalb wie tenoriert zu ändern (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG). Aufgrund der Erklärung des Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung, mit der Zuteilung im westlichen Bereich des Abfindungsflurstücks 775 bestehe Einvernehmen, haben diese die weitergehenden Rügen nicht mehr aufrechterhalten.

Die beklagte Teilnehmergemeinschaft C. hat in Ausübung des ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der klägerischen Abfindung nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Gleichwertigkeit der Abfindung bemisst sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FlurbG. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung zu erfassen und berücksichtigen.

Bei der Ermittlung, ob eine wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG vorliegt, ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Wertgleich ist die Abfindung dann, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes im erzielbaren Ertrag und den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht. Der Tauschwert der Gesamtzuteilung muss dem Tauschwert der Gesamteinlage entsprechen. Dieser Tauschwert ist durch eine Anspruchsberechnung festzustellen (BVerwG, B.v. 27.11.1961 – I B 127.61 – RdL 1962, 243 = RzF 13 zu § 44 I; U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 = RdL 1959, 308; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8). Bei der Bemessung der Landabfindung sind nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Sie bilden die rechnerische Grundlage für die wertgleiche Abfindung, weshalb Abfindung und Wertermittlung sachlich unlösbar zusammenhängen (BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 = RdL 1963, 217 = RzF 3 zu § 134 II; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 10).

Der für jede Landabfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 Abs. 1 FlurbG), ist vorliegend zwar rechnerisch beachtet. Den Klägern wurde mit der zusätzlichen Zuteilung des Abfindungsflurstücks 763 durch den Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses vom 4. November 2016 sogar mehr an Abfindung zugeteilt, als ihnen als Forderung aufgrund ihrer Einlage zusteht. Neben der rechnerischen Wertgleichheit (Summe der Wertverhältniszahlen) sind aber auch die in § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG aufgeführten gleichwertigkeitsbestimmenden Umstände und Faktoren zu beachten. Hierbei ist die gesamte Einlage mit der gesamten Abfindung zu vergleichen (BVerwG, U.v. 10.5.1990 – 5 C 1.87 – BVerwGE 85, 129). Im vorliegenden Fall widerspricht die Gestaltung der Abfindung dem Gebot, alle Umstände zu berücksichtigen, die u.a. auf die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 Alt. 2 FlurbG). Sowohl das zusätzlich zugeteilte Abfindungsflurstück als auch das nach wie vor zugeteilte Abfindungsflurstück 750 weisen hinsichtlich ihrer landwirtschaftlichen Nutzbarkeit Mängel auf, die einer Wertgleichheit von Einlage und Abfindung entgegenstehen.

Die im Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 erfolgte zusätzliche Zuteilung von Abfindungsflurstück 763 vermag die fehlende Wertgleichheit von Einlage und Abfindung der Kläger nicht zu beheben, da dieses aufgrund seiner Beschaffenheit und der von der unteren Naturschutzbehörde den Klägern bestätigten Qualität als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 1 BNatSchG nicht ausreichend bewirtschaftbar ist und damit keinen zumutbaren Ausgleich darstellt, zumal die Kläger in ihrer Einlage keine vergleichbare Biotopfläche hatten.

Das zusätzlich zugeteilte Abfindungsflurstück 763 ist wegen der vorhandenen Biotopstrukturen für eine rationelle und effektive Bewirtschaftung ungeeignet. Die Biotopstrukturen waren bereits bei der Inaugenscheinnahme am 29. Mai 2017 festgestellt worden und sind nach wie vor vorhanden, wie bei der Inaugenscheinnahme am 2. Mai 2018 festzustellen war. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde vom 3. Mai 2018, wonach es sich um eine gemäß § 30 BNatSchG geschützte Fläche handelt, sind sie aus naturschutzrechtlichen Gründen auch nicht ohne weiteres behebbar. Wegen der Biotopflächen und des Grabenverlaufs kann das ca. 0,5 ha große Wiesenflurstück 763 allenfalls eingeschränkt bewirtschaftet werden. Der Grundsatz, dass kein Teilnehmer mängelbehaftete Flurstücke zurückweisen kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 41 m.w.N.), gilt nur dann, wenn sich die bisherige Nutzbarkeit nicht wesentlich verschlechtert (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris Rn. 20). Dies ist hier aber der Fall. Die Biotopstrukturen bilden nicht nur ein punktuelles oder eng begrenztes Problem für die Bewirtschaftung, sondern prägen das Abfindungsflurstück 763 im Ganzen. Das Flurstück 763 erfordert im Unterschied zu bewirtschafteten Wiesenflächen eine biotopspezifische Pflege, die sich von der üblichen Grünlandbewirtschaftung stark unterscheidet. Dies entspricht nicht dem Zweck der Neuordnung, den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich des Abfindungsflurstücks 750 dabei, was der Senat bereits in seinem gegenüber den Beklagten rechtskräftigen Urteil vom 14. Juli 2015 in den Verfahren 13 A 14.2106 und 13 A 14.2108 entschieden hat (RdL 2016, 14 = juris Rn. 19 f.). Danach ist aufgrund der Zuteilung sehr steiler Teilflächen im oberen Bereich des hängigen Abfindungsflurstücks 750 bei den Klägern eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis eingetreten und fehlt es an der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung. Hierzu hat der Senat in den Urteilsgründen folgendes ausgeführt: „Durch die Zuteilung sehr steiler Teilflächen im oberen Bereich des hängigen Abfindungsflurstücks 750 ist bei den Klägern (Eheleuten) eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis eingetreten. Diese ca. 100 m lange Grünlandfläche von ca. 1.600 m², welche hohe Hangabschläge von –4H und –5H aufweist, kann nach Einschätzung des zur Beurteilung landwirtschaftlicher Sachverhalte nach § 139 FlurbG fachmännisch besetzten Flurbereinigungssenats (BVerwG, B.v. 4.11.2010 – 9 B 85.09 – RdL 2011, 74) nicht ohne Unfallgefahr abgemäht werden. Die mit –5H belegte Teilfläche lässt sich mit großen Maschinen nicht bearbeiten, weil dort die große Gefahr des Umkippens besteht. Selbst bei Einsatz einer kleinen Maschine und versierter Fahrweise wäre das Risiko des Umkippens nicht zu vernachlässigen. Die mit –4H belegte Teilfläche lässt sich von der Hangneigung her zwar ohne Unfallgefahr befahren, weist aber einen zusätzlichen Risikofaktor auf. Entlang der Grenze zwischen den Einlageflurstücken 340 und 341 verläuft parallel zur Bewirtschaftungsrichtung ein absatzartiger alter Feldrain, der zwar nicht sehr hoch ist, aber bei Befahren der Kante unter Umständen bewirken kann, dass die eingesetzte Mähmaschine ins Rutschen geraten und dann umkippen würde. Diese schwerwiegenden, in der Einlage nicht vorhandenen Nachteile werden durch die Hangabschläge und die daraus resultierende Zuteilung entsprechend größerer Nutzflächen nicht kompensiert. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Nachteile der Hängigkeit wie z.B. erhöhte Schlepperkosten, geringere Erträge und zunehmende Erosionsgefahr durch die Hangabschläge ausgeglichen sind (BVerwG, U.v. 23.6.1959 – I C 78.58 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2). Etwas anderes gilt jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Bewirtschaftungsnachteile betrieblich nicht auffangbar sind (BVerwG, U.v. 26.3.1962 – I C 24.61 – RdL 1962, 217/218; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 14). Aus diesem Grund ist hier auch kein Nachteilsausgleich durch einen der Abfindung innewohnenden positiven neuen Wertfaktor anzunehmen (vgl. Mayr, a.a.O., Rn. 15). Zwar wurde den Klägern eine mit –4N belegte, sehr nasse Fläche von 900 m² nicht wieder zugeteilt, jedoch vermag dieser Umstand die erheblich erschwerte Bewirtschaftung der oberen Steilflächen in Abfindungsflurstück 750 nicht zu kompensieren. Hinzu kommt, dass dieses Flurstück nicht ausreichend erschlossen ist.“

Zwar ist das damalige Urteil nicht auch gegenüber den Beigeladenen in Rechtskraft erwachsen, da diese im damaligen Verfahren nicht beigeladen waren. Es ist aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht seit Erlass des Urteils am 14. Juli 2015 eine Änderung eingetreten, die eine Änderung der damaligen Einschätzung des zur Beurteilung landwirtschaftlicher Sachverhalte nach § 139 FlurbG fachmännisch besetzten Flurbereinigungssenats (BVerwG, B.v. 4.11.2010 – 9 B 85.09 – RdL 2011, 74) notwendig machen oder rechtfertigen würde. Der Senat geht auch nach der nochmaligen Inaugenscheinnahme am 2. Mai 2018 nach wie vor davon aus, dass mit der Zuteilung sehr steiler Teilflächen im oberen Bereich des hängigen Abfindungsflurstücks 750 bei den Klägern eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis eingetreten ist und es daher schon deshalb an der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 19).

Alleine der von der Beklagten zu 1 angeführte Umstand, der Kläger zu 2 habe im Jahr 2017 das Abfindungsflurstück 750 „problemlos“ abgeerntet, vermag die vom Senat erstmals in seinem gegenüber den Beklagten rechtskräftigen Urteil vom 14. Juli 2015 festgestellte unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis aufgrund der Steilhangflächen und der topographisch begründeten Unfallgefahr nicht in Frage zu stellen. Anders als die Beklagten möglicherweise meinen, ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass die Flächen nicht zu bewirtschaften seien, sondern hat festgestellt, dass bei der Bewirtschaftung eine unzumutbare Unfallgefahr besteht. Daher stellt die tatsächliche Bewirtschaftung durch die Kläger unter Hinnahme der Unfallgefahr und der insgesamt unzumutbaren Bewirtschaftungserschwernis eine überobligatorische Leistung dar, die die These der Beklagten zur „problemlosen“ Bewirtschaftung gerade nicht zu stützen vermag. Das Verhalten der Kläger zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen aus dem im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms (VNP) geschlossenen Vertrags stellt sich gegenüber der Beklagten zu 1 insoweit als überobligatorisch dar, als sie unter Berufung auf die rechtskräftigen Feststellungen des Senats zur Unzumutbarkeit der Bewirtschaftung des Abfindungsflurstücks 750 dessen Bewirtschaftung auch hätten einstellen und etwaige Ertragsminderungen aus dem VNP-Vertrag und gegebenenfalls der Betriebsprämie im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 51 FlurbG geltend machen können. Dass sie letzteres nicht gemacht haben, sondern unter Inkaufnahme der Unfallgefahren das Abfindungsflurstück 750 bewirtschaftet haben, führt allenfalls dazu, dass ihr möglicher Ausgleichsanspruch nach § 51 FlurbG niedriger ausfällt, belegt aber keinesfalls, dass die gegenüber den Beklagten nach § 121 VwGO rechtskräftig festgestellte unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis bei Abfindungsflurstück 750 in Frage gestellt wäre.

Nach den bei der Inaugenscheinnahme getroffenen Feststellungen des Gerichts ist jedoch eine Gestaltung der Abfindung der Kläger möglich, die – ohne die bisherige Zusammenlegung zu verschlechtern und ohne den Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung der betroffenen Teilnehmer zu verletzen – den Klägern einen vollen Wertausgleich in Land gewährt.

Gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt – hier den Flurbereinigungsplan – selbst durch Urteil ändern. Das Gericht ist damit nicht wie im sonstigen Verwaltungsprozess nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO auf die Aufhebung und Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus zur umfassenden Neugestaltung befugt (BVerwG, B.v. 10.5.2007 – 10 B 71.06 – RdL 2007, 221; BayVGH, U.v. 23.4.2012 – 13 A 09.1420 – RdL 2012, 304; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 144 Rn. 1). Vom Gericht festgesetzte Änderungen sind in einen deklaratorischen und nicht anfechtbaren Plannachtrag zu übernehmen (BVerwG, B.v. 29.3.2007 – 10 B 51.06 – RdL 2007, 219 = RzF 22 zu § 144).

Die tenorierte Änderung des Flurbereinigungsplans C. erscheint auch sachgerecht. Für die Herstellung einer wertgleichen Abfindung der Kläger sind keine Alternativen ersichtlich. Die Änderung ist auch für den hiervon betroffenen Beigeladenen zu 1 zumutbar, zumal dessen Anspruch auf wertgleiche Abfindung hierdurch nicht in Frage gestellt wird.

Die Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage wird durch die tenorierte Änderung des Flurbereinigungsplans C. – Zuteilung einer 4.159 WVZ entsprechenden Fläche aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parallel dazu an Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 – erreicht. Die 4.159 WVZ entsprechen der Bewertung des bisherigen Abfindungsflurstücks 750 im Abfindungsnachweis.

Die sich dadurch ergebende Verkleinerung des Abfindungsflurstücks 775 des Beigeladenen zu 1 erfolgt mit Geldausgleich und stellt dessen wertgleiche Abfindung nicht in Frage, da es sich bei einer Teilfläche des Abfindungsflurstücks 775 um sogenanntes Masseland handelte, der Beigeladene zu 1 also bereits vor dessen Erwerb von der TG C. wertgleich abgefunden war und damit hinsichtlich der Wertgleichheit der Abfindung des Beigeladenen zu 1 keine Bedenken bestehen. Zwar wird ihm das Abfindungsflurstück 775 gegen Wertausgleich verkleinert, jedoch handelt es sich hierbei um ihm von der Beklagten während des Flurbereinigungsverfahrens zugeteiltes Masseland im Sinn von § 54 Abs. 2 FlurbG. Der Rückgriff auf eine solche Wertzuteilung bewirkt grundsätzlich keine Rechtsbeeinträchtigung, weil auf den Erwerb von Land, das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wurde, kein Rechtsanspruch besteht (st. Rspr., BVerwG, B.v. 2.12.1980 – 5 B 109.79 – Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris m.w.N.). Bei ergänzendem Landbedarf ist derartiges Land „zuvörderst“ heranzuziehen (BVerwG, U.v. 26.11.1981 – 5 C 7.81 – RdL 1982, 327/328 = RzF 9 zu § 44 III/2; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris; U.v. 30.9.1977 – 197 XIII 76 – RdL 1978, 234/236). Wie jede Abfindung unter dem Vorbehalt einer möglichen nachträglichen Änderung steht (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – V C 2.77 – BVerwGE 56, 1/2), ist auch die Vergabe von Masseland einer Korrektur zugänglich. Vorrangig dient Masseland als Reserve zur wertgleichen Abfindung bei begründeten Widersprüchen (BVerwG, U.v. 15.3.1973 – V C 4.72 – BVerwGE 42, 87 = AgrarR 1973, 332 = RzF 54 zu § 44 I; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris; U.v. 30.9.1977 – 197 XIII 76 – RdL 1978, 234/236). Auf zugeteiltes Masseland können Behörde wie Gerichte bis zur Unanfechtbarkeit der Abfindung aller Teilnehmer und nach § 64 FlurbG zurückgreifen (BVerwG, U.v. 26.11.1981 – 5 C 7.81 – RdL 1982, 327). Denn Masseland, auf das ohnehin kein Anspruch besteht, kann keinen stärkeren Bestandsschutz genießen als jede Abfindung (BVerwG, U.v. 15.3.1973 – V C 4.72 – BVerwGE 42, 87 = AgrarR 1973, 332 = RzF 54 zu § 44 I; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 54 Rn. 13).

Die von der Beklagten zu 1 vorgeschlagene teilweise Zuteilung des Abfindungsflurstücks 841 der Beigeladenen zu 2 im Tausch gegen das Abfindungsflurstück 750 stellt sich bei näherer Betrachtung vorliegend nicht als mögliche Alternative im Rahmen der Wahrnehmung der dem Senat gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG zustehenden Befugnis zur Neugestaltung dar. Eine Änderung eines Flurbereinigungsplans durch das Flurbereinigungsgericht selbst kommt dann nicht in Betracht, wenn es hierzu eingehender und komplizierter Planungserwägungen bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1992 – 11 C 3.92 – RdL 1993, 98; vgl. auch BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 25). Da für die vorgeschlagene Teilzuteilung des Abfindungsflurstücks 841 keinerlei Berechnungen zur Abfindung vorliegen und sich die diesbezüglichen Vorbereitungen offenbar auf ein bloßes Telefonat mit der Autobahndirektion beschränken, stellt dieser Vorschlag keine Alternative dar, auf die der Senat ohne eingehende und komplizierte Planungserwägungen zugreifen könnte. Abgesehen davon unterliegt das Abfindungsflurstück 841 dem Rechtsregime des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. August 1998, worin es als Ausgleichs- und Ersatzfläche für den Ausbau der Bundesautobahn festgesetzt ist, so dass seine Inanspruchnahme für eine anderweitige Abfindung als landwirtschaftliche Fläche ohne eine entsprechende Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 23).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 03/05/2018 00:00

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan wird wie folgt geändert: Das Abfindungsflurstück 779 der Klägerin wird durch Verlängerung der West- und Ostgrenze des Einlageflurstücks 266 um die sich insoweit südlich anschließende Wegfläche Ab
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Annotations

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.

(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.

(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.