Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 13 A 15.2546

published on 08/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 13 A 15.2546
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit ihrem Einlageflurstück 184 mit einer Fläche von 0,8719 ha Teilnehmerin des mit Beschluss vom 25. Februar 1983 gemäß §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens L.-M. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) am 23. März 2000 die Ergebnisse der Wertermittlung fest; die Feststellung wurde in der Zeit vom 3. November bis 4. Dezember 2000 öffentlich bekannt gemacht. Am 6. Juni 2000 und 24. August 2000 beschloss der Vorstand der TG den Flurbereinigungsplan Teil I; am 6. Juni 2003 folgte der Flurbereinigungsplan Teil II. Mit Bescheid vom 4. September 2000 (öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt der Gemeinde L. Nr. 17 vom 15.9.2000) ordnete die Direktion für Ländliche Entwicklung (DLE) B. die vorläufige Besitzeinweisung an; der Besitzübergang erfolgte im Herbst 2000 („nach der Aberntung, spätestens am 15.10.2000“). Mit notarieller Schenkungsurkunde vom 10. Oktober 2000 (Grundbucheintrag des Amtsgerichts Bamberg vom 31.10.2000) erlangte die Klägerin das Einlageflurstück 184 (0,8719 ha) von ihrer Tochter.

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 30. Juni 2005 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - gegen den Flurbereinigungsplan (Az. 13 A 05.1710).

Am 2. Dezember 2005 wurde die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG angeordnet und der Zeitpunkt für den Eintritt des neuen Rechtszustands auf den 1. April 2006 festgesetzt.

Zur Klagebegründung machte die Klägerin geltend, dass sie sich dagegen wende, ihr einziges Feld („Langwiese“) verlegen zu lassen. Es sei flach, großteils rechtwinkelig geschnitten und weise im Hauptteil eine Schlaglänge von 150 m und eine Breite von bis zu 50 m auf. Das Abfindungsflurstück hingegen habe einen dreieckigen Zuschnitt und sei infolge der ungünstigen Bachufergrenze bei weitem nicht so gut zu bewirtschaften. Die ortsnahe Lage und die gute Erreichbarkeit ihres alten Feldes seien für sie ideal, da sie dadurch ohne hohen Zeitaufwand das Saatgut habe kontrollieren können. Auch der hohe Ertragswert und die gute Bearbeitung mit Maschinen sprächen sehr für dieses Feld. Außerdem sei es - im Unterschied zu Flurstück 1548 - schon immer im Familienbesitz gewesen. Die beklagte TG führte zur Klageerwiderung aus, dass die Klägerin eine angemessene Landabfindung erhalten habe. Der durch den kurvigen Bachlauf bedingte Formmangel des Abfindungsflurstücks 1548 sei ebenso bei dem Einlageflurstück 184 gegeben gewesen, so dass hier keine Verschlechterung eingetreten sei. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage vom 30. Juni 2005 mit Urteil vom 17. Juli 2007 ab und führte in den Entscheidungsgründen aus, dass die im Flurbereinigungsplan verfügte Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung entspreche und die Klägerin keinen Anspruch auf Zuteilung der „Langwiese“ habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 (Az. 9 B 78.07) verworfen.

Am 21. Mai 2008 erhob die Klägerin erneut beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen den Flurbereinigungsplan (Az. 13 A 08.1366) und begehrte wiederum die Zuteilung des Einlageflurstücks ... („L.-wiese“). Mit Urteil vom 18. März 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils vom 17. Juli 2007 (Az. 13 A 05.1710) als unzulässig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 23. November 2015, adressiert an „Ländliche Entwicklung O. in B., N.-brücke ...“ und „Bayerischen Verwaltungsgericht München“ hat die Klägerin erneut Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhoben. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, die Flurbereinigung in B. sei dafür, dass man nur zahle und das, was die Flurbereinigung brauche, nehme, auch wenn man damit nicht einverstanden sei. Es gehörten auch die Gerichte dazu. Das schönste und ertragreichste Feld „L.-wiese“ (Flurstück alt ..., 8.200 qm) brauche keine Grenze und keine Straße. Mit weiterem Schreiben vom 17. Dezember 2015 führte die Klägerin aus, dass sie im Wunschtermin geäußert habe, sie wolle das Feld „L.-wiese“ behalten und hiergegen nichts eingewandt worden sei. Beim Anhörungstermin sei das Feld noch ihr Eigentum gewesen. Sie habe wiederum gesagt, dass sie es behalten wolle und habe keine Antwort bekommen. Bei der Verteilung sei das Feld - ohne vorher ein Wort zu reden - weg gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Klage abgewiesen. Den Raub nenne man Demokratie, gesetzlich sei dies Diktatur und Raub vom Amt. Die Klägerin bestehe auf ihr Eigentum an der „L.-wiese“.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 erfolgte an die Klägerin der gerichtliche Hinweis, dass im Hinblick auf die beiden vorangegangenen rechtskräftigen Urteile ihre Klage voraussichtlich unzulässig sein. In ihrem Antwortschreiben vom 10. November 2016 führt die Klägerin daraufhin aus, die Wegnahme bzw. Enteignung ihres Grundstücks „L.-wiese“ sei gesetzeswidrig, da das Gericht gegen das Grundgesetz verstoße. Beim Staat gebe es keinen Verantwortlichen. Der einfache Bürger werde mundtot gemacht, damit der Richter, ohne sein Urteil zu begründen, das Verfahren beende. Richtig sei, dass das Grundstück „L.-wiese“ noch ihr Eigentum sei. Wenn die Flurbereinigungsbehörde über den Gesetzen entscheiden könne, sei die Befragung nicht notwendig. Des Weiteren führte sie aus, wenn bei der Flurbereinigung mehr Diktatur herrsche als Demokratie, könne die zuständige Abteilung entlassen werden. Jedes Gerichtsurteil wäre ein Scherz und brächte nur Streit.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2016, zu der die Klägerin nicht erschien, hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichtsakten - auch in den Verfahren 13 A 05.1710 und 13 A 08.1366 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache ist trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif. Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zulässig, aber unbegründet.

Eine Auslegung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO ergibt, dass die Klägerin die Wiederzuteilung ihres Einlageflurstücks begehrt und sich damit an das ALE bzw. dessen Rechtsträger wendet, da das Schreiben vom 23. November 2015 sowohl an das ALE als auch den Verwaltungsgerichtshof adressiert war und zudem in ihren Ausführungen lediglich das ALE, nicht aber die TG erwähnt wird. Hinzu kommt, dass bei wohlwollender Auslegung ihrer Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie eine Klage gegen die TG erheben wollte, da dieser offensichtlich die Rechtskraft der bereits ergangenen Urteile entgegenstehen würde. Der Klage gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger des ALE steht dagegen die Rechtskraft der Urteile vom 17. Juli 2007 und vom 18. März 2010 in den Verfahren 13 A 05.1710 und 13 A 08.1366 nicht entgegen, da in den beiden vorhergehenden Verfahren jeweils die TG Beklagte war. Da die Rechtskraft nur inter partes wirkt, kommt es für das vorliegende Verfahren mit dem Freistaat Bayern als Beklagten nicht auf § 121 VwGO an.

Die Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage ist nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zulässig geworden, da das ALE nicht innerhalb von einem Jahr über den Antrag der Klägerin vom 23. November 2015 entschieden hat und die Untätigkeitsklage bereits vor Ablauf der Jahresfrist erhoben werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 142 Rn. 18 m.w.N.). Wegen des Ablaufs der Jahresfrist kann vorliegend offen bleiben, ob für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplans im Wege einer Untätigkeitsklage die Sechsmonatsfrist oder die Jahresfrist zur Anwendung kommt.

Um ihr Klageziel, die Wiederzuteilung ihres Einlageflurstücks zu erreichen, kommt gegenüber dem Beklagten die Geltendmachung eines Anspruchs auf nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 Satz 1 FlurbG dergestalt in Betracht, dass der Klägerin ihr Einlageflurstück 184 („Langwiese“) wieder zugeteilt wird. Da der Flurbereinigungsplan für die Klägerin aufgrund der rechtskräftigen Abweisung ihrer hiergegen erhobenen Klage(n) bestandskräftig und insbesondere am 2. Dezember 2005 die vorzeitige Ausführungsanordnung ergangen ist, kann nurmehr gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 Satz 1 FlurbG geltend gemacht werden, der als Sondervorschrift die Art. 48, 49 und 51 BayVwVfG verdrängt und bis zur Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anwendbar ist (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 64 Rn. 1). Für eine nachträgliche Änderung nach § 64 Satz 1 FlurbG ist in Bayern nach Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 BayAGFlurbG nicht die TG, sondern das ALE zuständig (vgl. hierzu Linke in Linke/Mayr, BayAGFlurbG, 2012, Art. 1 Rn. 9).

Es liegen aber die - im Interesse der Beschleunigung, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes eng auszulegenden (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 64 Rn. 2) - Tatbestandsvoraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG nicht vor, wonach der Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 FlurbG) geändert oder ergänzt werden kann, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Die Befugnis zur nachträglichen Planänderung ist auf Fälle einer durch die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, besonders gewichtigen Interessen unumgänglich gewordenen Plankorrektur beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 41.84 - RdL 1989, 183 = RzF 24 zu § 64 m.w.N.).

Ein öffentliches Interesse kann vorliegend insbesondere nicht in der von der Klägerin im Wesentlichen behaupteten Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplans gesehen werden, selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre. Zwar kann die Behebung von Fehlern des Flurbereinigungsplans grundsätzlich ein derartiges öffentliches Interesse begründen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 64 Rn. 3). Auch gebietet es das öffentliche Interesse, dass ein Verwaltungsakt in rechtmäßiger Form ergeht (BayVGH, U.v. 13.10.1977 - 215 XIII 75 - RdL 1978, 181/182) und liegt die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zweifelsohne im öffentlichen Interesse (BayVGH, U.v. 15.3.2001 - 13 A 98.3480 - RdL 2001, 238 = BayVBl 2001, 750). Bereits dem Gesetzeswortlaut lässt sich jedoch entnehmen, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung „erfordern“. § 64 FlurbG räumt dem Interesse der Beschleunigung, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes Vorrang ein. Mit der Anordnung der (vorzeitigen) Ausführung des Flurbereinigungsplans ist ein gewisses Maß an Rechtssicherheit entstanden, das nur unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden kann. Dementsprechend geht auch die ständige Rechtsprechung davon aus, dass § 64 FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrektur in Betracht kommt, die unumgänglich erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2001 a.a.O. m.w.N.). Allein die „richtige Rechtsanwendung“ erfordert damit keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach Anordnung der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 64 Rn. 3).

Nach dem Vortrag der Klägerin sind auch keine, nicht vorherzusehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse der Beteiligten gegeben, die eine nachträgliche Planänderung rechtfertigen könnten. Insbesondere kann in dem Vortrag der Klägerin, sie habe im Wunschtermin nach § 57 FlurbG ihren Wunsch auf Wiedererlangung ihrer Einlagefläche vorgetragen, kein nicht vorhersehbares Bedürfnis erblickt werden, zumal dem die Rechtskraft des Urteilsvom 17. Juli 2007 (13 A 05.1710) entgegenstehen würde. Zwar handelt es sich bei möglichen Bewirtschaftungsnachteilen des Abfindungsflurstücks gegenüber dem Einlageflurstück um betriebswirtschaftliche Erfordernisse, die als wirtschaftliche Bedürfnisse grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 64 FlurbG unterfallen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 64 Rn. 5). Allerdings waren diese von Anfang an vorhersehbar, so dass sie keine Änderung nach § 64 FlurbG rechtfertigen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 64 Rn. 6).

Schließlich ist auch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden, die ein an der Flurbereinigung beteiligtes oder zu beteiligendes Recht der Klägerin im Sinne des § 10 FlurbG betrifft und dieses mit Rechtskraftwirkung feststellt (vgl. hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 64 Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.